Von der Stellvertretung im Dienste des aktiven Heeres. 449

1) elltschiedene Diensttüchtigkeit besitzen;

2) unverheirathet oder kinderlose Wittwer sind;

3) in keiner gerichtlichen Untersuchung stehen,

4) nicht über zw ei Jahre beabschiedet sind und am 1. Januar des Anshebungsjahrs das achtund- d r e i s s i g st e Jahr nicht überschritten haben.

Allsnahmsweise könnelt Exkapitulanten, die als Unteroffiziere mit Auszeichnung, unb bis zu dem Zeit­punkte der Stellvertretung in ununterbrochener Folge gedient haben, selbst wenn sie verheirathet sind, so lange sie das vierzigste Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, als Einsteher für Rekruten zugelassen werden.

Die Beurtheilung der Annahmesähigkeit des Ein­stehers hinsichtlich des Prädikats steht der Militärbe­hörde zu.

Urkunden, welche ein Einsteher beizndringcn hat. (§. 160 der Jnstr. §. 139 des 1. Bds. der K.-D.-O.)

Wenn ein Exkapitulant, der sich zum Einstehen meldet, bereits beabschiedet ist, so hat er nachstehende Urkunden beizubringen:

1) einen Tauf- oder Geburtsschein;

2) im Falle der Minderjährigkeit die schriftliche von dem Ortsvorsteher zu Protokoll genommene oder wenigstens von diesem beglaubigte Einwilligung des Vaters oder der verwittweten Mutter, oder, wenn die Eltern nicht mehr am Leben sind, des Vormutids;

3) ein gemeinderäthliches Allfführungszengniß.

Dasselbe muß weiter enthalten: a) daß der Einsteher noch unverheirathet oder kinderloser Wittwer sei; ir) daß er sich zur Zeit wegen Vergehen nicht in gerichtlicher Untersuchung befinde; e) wenn er seit seiner Verabschiedung gestraft worden, so sind die Vergehen und Strafen, polizeiliche und gerichtliche, in dem Zeug- niß ailfzuführen.

Die Urkunden 13 müssen vom Oberami beglau­bigt sein.