152 Bon der Stellvertretung im Dienste des aktiven Heeres.

Dergleichen Stellvertretungsvertrüge, wozu Beil. 2 ein Schema enthält, sollen vor dem Ortsvorsteher und zwei Zeugen verfaßt werden.

Dem Einsteher steht außer deni, was ausdrücklich bedungen worden, ein weiterer Anspruch auf Entschä­digung oder Unterstützung gegenüber von dem Einsteller in keinem Falle zu.

Eigenschaften des Einstehers, der zuvor nicht ini Heere gedient hat.

(Art. 75 des K.-D.-G. 8- 1^9 der Jnstr.)

Als Einsteher dürfen nur solche staatsangehörige ungediente Leute zugelassen werden, welche

1) entschiedene Diensttüchtigkeit besitzen;

2) unverheirathet, oder kinderlose Wittwer sind;

3) in keiner gerichtlichen Untersuchung stehen.

In Absicht auf das Alter wird

4) erfordert, daß der Einsteher das zwanzigste Jahr zurückgelegt habe, auch der Militärpflicht bei der Aushebung in seiner Altersklasse bereits entbunden sei und das siebenundzwanzigste Jahr nicht überschritten habe.

Persönliche Stellung der Civileinstcher beim Oberretrutirungsrath.

Derartige Einsteher hahen sich persönlich beim Oberrekrutirungsrath zu stellen, welcher sie in Absicht auf körperliche Tüchtigkeit ärztlich visitiren läßt und über ihre Annahmefühigkeit entscheidet.

Urkunden, welche der Civileinsteher beiznbringen hat.

(§. 160 der Jnstr.)

Zu dieseln Zwecke haben dieselben folgende Urknn- den mitzubringen:

1) einen oberamtlich beglaubigten Tauf- oder Ge­burtsschein;

2) im Falle der Minderjährigkeit, die schriftliche oder vor dem Ortsvorsteher zu Protokoll erklärte Einwilligung des Vaters, oder der verwittwe- ten Mutter, oder, wenn die Eltern nicht mehr am Leben sind, des Vorntlinds;