Bon der Stellvertretung im Dienste des aktiven Heeres. 151

Verwendung des EinstandSgeld- Ueberschnstes der Soldaten zu

Prämien. (Art. 3 des Gesetzes 1k. vom 21. März 1861.)

Da von dein Einsteller eine Einstandssumme von von 600 st. hinterlegt wird, der Soldat aber nur 500 st. Einstandsgeld erhält, so ergiebt sich ein Ueber- schuß von 100 st., welcher, nach Abzug der Verwal- tungskosten, zu Prämien für würdige Unteroffiziere zu verwenden und von der Regimentskasse an die besonders errichtete Prämienkasse einzuliefern ist.

Behandlung des erhöhten Einstandsgeldes der Unteroffiziere im Falle ihrer Degradation oder Wiedervcrtretung.

Ein Unteroffizier, welcher um die erfjötjte @inftanb& summe von 600 fl. eingestanden ist, erleidet im Falle späterer Degradatioil zum Soldaten keinen Verlust an der volleil Einstandssumme.

Wird einem Unteroffizier ausnahmsweise gestattet, auf deil Rest seiner Einstandszeit einen Ersatzmann zu stellen, so hat er entweder einen Unteroffizier hiezu vorzuschlagen, oder wenn er im ersten Dienstjahre seiner neuen Kapitulation steht, den als Unteroffizier empfan­genen Mehrbetrag von 100 fl., andernfalls die dem Reste seiner Dienstzeit entsprecheilde Rate dem Prämien­fonds zurückzuerstatten. (Korpsbefehl v. 15. Okt. 1862.)

Berwaltung und Beaufsichtigung dev Handgelds- und Prämienkasfe.

Die Handgelds- und Prämienkasse ist unter die Aufsicht des Oberrekriltirungsraths gestellt.

Deren Rechner ist der jeweilige Kriegsministerial- kassier. (Pkt. 7 des Korpsbefehls v. 27. Mürz 1861.)

Zulassung ungedienter Leute zum Eiustehen, sogen. Civileiusteher.

(Art. 79 des K.-D.-G.)

Wenn die Liste der Exkapitulanten, ivelche sich zum Einstehen gemeldet haben, erschöpft sein sollte, wird auf erfolgte Bekanntmachung jeder, der die sonst er­forderlichen Eigenschaften hat, als Stellvertreter zuge- lafien.

Für diesen Fall bleiben die Bedingungen des Ein- standsvertrags der Privatübereinkunft überlassen.