156 Von der Stellvertretung im Dienste des aktiven Heeres.

tingentsliste aufzunehmen. (Vers, des O.-R.-R. vom 13. März 1863, Ziff. 485.)

Wenn der ältere für den jüngeren Bruder einge­standen ist, tritt der letztere nach vollzogener Stellver­tretung, wie jeder andere Einsteller, auf die weiteren sechs Jahre seiner Kriegsdienstpflicht in die Landwehr über, in welcher er

4 Jahre im ersten Aufgebot, darunter 2 Jahre zur Verfügung des Kriegsministers gestellt, und 2 Jahre im zweiten Aufgebot pflichtig ist. (Art. 58 des K.-D.-G.)

Vom Nuiinmnitansch. (§. 169 bcv Instr.)

Der Tausch der Loosnummern zwischen Mi­litärpflichtigen ist nicht gestattet.

Einstehen der bei der laufenden Aushebung von der Einreihung Befreiten. (§. 169 der Instr.)

Wenn jedoch die Liste der Einsteher-Exkapitulanten erschöpft ist, kann selbst ein der aufgerufenen Alters­klasse Angehöriger, der nrit seiner Loosnumnier nicht in das Contingent füllt, und die sonst erforderlichen Eigenschaften hat, für einen Militärpflichtigen derselben Altersklasse einstehen.

Stellung eines Ersatzmannes während der Dienstzeit. (Art. 84 des K.-D.-G.)

Während der Dienstzeit kann einem Dienenden nur aus sehr dringenden Gründen, die erst nach Ablauf der mit dem Tag der Einreihung beginnenden 30tägigen Frist eingetreten sind, namentlich wegen Anfalls eines Guts, oder einer Erbschaft, oder wegen besonders gün­stiger Gelegenheit zu häuslicher Niederlassung, gestattet werden, auf die noch übrige Dauer seiner Dienstzeit, zum wenigsten aber auf die Dauer von zwei Jahren, einen Ersatzmann zu stellen.

Gesuche um Erlaubnis) zur Ersatzmannstellung auf den Rest der Dienstzeit sind im militärischen Dienstwege einzureichen und ist durch Zeugnisse nachzuweisen, daß den Betreffenden, falls er zum Fortdienen bis zum Ab-