Bon der Stellvertretung im Dienste des aktiven Heeres. 157

lauf der gesetzlichen Dienstzeit allgehalten würde, Nach­theile treffen würden, oder daß er Vortheile entbehren müßte, nnd daß diese Umstände erst nach seinem Eintritte in das Militär eingetreten seien. (§.155, Pkt. 3 der Jnstr.)

Wicdcrvertretung der Einsteher. (§. 155, Pkt. 3 der Jnstr.)

Stellvertreter dürfen nur aus ganz besonders dringenden Gründen die Erlaubniß nachsuchen, sich selbst wieder vertreten zu lassen.

Dell dießfallsigen Gesuchen ist ein oberamtlich be­glaubigtes Zeugniß der Gemeindebehörde beizulegen, daß keine Schulden gegen sie vorgemerkt seien und der Uebertragung ihrer Einstandskaution auf beit neuen Ersatzmann kein Hiltderniß im Wege stehe. (§. 172 des 1. Bds. der K.-D.-O.)

Sind Schulden aus dieselbe bei der Heimathsbehörde vorgemerkt, oder haften aus der Kaution Ansprüche früherer Einsteller, so ist, wenn die auf derselben haf­tenden Verbindlichkeiten nicht zuvor getilgt werden können, die Einwilligung der Gläubiger zur der Ueber­tragung der Kautioil einzuholen.

In dieser Beziehllng wird jedoch bemerkt, daß, wenn sich der Einsteher in den beiden letzten Dienstjahren wieder vertreten lassen will, derselbe, wie jeder andere Einsteller, einen Ersatzmann auf die Dauer von zwei Jahren zu stellen und die Kaution auf solange zu haf­ten hat, und daß dieselbe, wenn der neue Ersatzmann defertirt, sich selbst entleiben, oder für den Dienst sich unbrauchbar machen, oder ausgestoßen werden sollte, mit Ausschluß der Ansprüche der Gläubiger und früheren Einsteller, eingezogen und zu Stellung eines anderen Ersatzmannes verwendet werden würde, und daher die Einwilligung der Gläubiger zu Uebertragung der Kaution auf einen neuen Ersatzmann immerhin gefährlich ist.

Hinsichtlich der Behandlung des Handgeldguthabens bei der Wiedervertretung wird Folgendes bemerkt:

Der dein Einsteller verbleibende Theil des Hangeld- guthabens ist nach dem Vollzug der Stellvertretung so­gleich zur Ablösung zu bringen.