Von der Stellvertretung im Dienste des aktiven Heeres. Ißl
Einstehen der Exkapitnlanten des ArmectrainS.
Exkapitulanten des Arnieetrains werden im Falle ihres Einftehens als Fahrkanoniere beim Artillerieregiment eingetheilt.
Einstehcr, welche noch für sich zu dienen haben. (§. 132 des 1. BdS. der K.-D.-O.)
Die Erlaubniß, vor Ablauf der eigenen Dienstzeit auf ganze Kapitulationen oder Dienstreste einstehen zu dürfen, wird nur in dem Falle ertheilt, wenn das Jahr, in welchem die eigene Dienstzeit endigt, bereits begonnen, und der Betreffende nicht länger als 3 Monate noch für sich zu dienen hat. (Verf. des Kriegsminift. vom 18. Dezbr. 1860, Ziff. 1981.)
Exkapitnlanten, welche in ben Monaten April, Mai und Juni des laufenden Jahres ihre eigene Dienstzeit aitsdienen, dürfen sich schon im Moliat Januar um Aufnahme in die Eiitsteherliste nielden. (§. 132 des 1. Bds. der K.-D.-O.)
Wicdcrmistchcn dcr Ersatzmänner. (§. 141, Pkt. 7 des 1. Bds. der K.-D.-O.)
Ein Ersatzmann kann nicht eher wiederholt zum Einstehen zugelassen werden, bis er seine Einstandszeit vollendet hat.
Bon den Einstandsverträgen auf Dienstreste. (Art. 79, Abs. 3 des K.-D.-G.)
Die Stellvertretungsverträge sollen vor dem Ortsvorsteher oder vor zwei Zellgen schriftlich verfaßt werden.
Deui Einsteher steht außer dem, was ausdrücklich bedungen worden, ein weiterer Anspruch auf Entschädigung oder Unterstützung gegenüber von dem Einsteller in keinem Falle zu.
Der Einstandsvertrag ist beut Oberrekrutirungsrath im Original vorzulegen. (§. 160, Pkt. 5 der Jnstr.)
Ein Formular hiezu enthält die Beilage 3.
Die Ansprüche des Einstellers "auf einen Theil der Kautioll, sowie die Bestimmung, daß dem Einsteher der Zins aus der Kailtion zukomme, sind in der Vertrags-
ii

