160 Von der Stellvertretung im Dienste des aktiven Heeres.

Eigenschaften der Einsteher auf Dienstreste. (Art. 84 des K.-D.-G.

§. 171 der Jnstr.)

Der Ersatzmann nmß Exkapitulant und darf nicht über zwei Jahre beabschiedet sein; überdieß aber nmß derselbe, wenn der Einsteller einer der Spezialwaffen (Artillerie, Reiterei, technische Abtheilung) allgehört, neben den allgemeinen Einstehereigellschaften, die Qua­lifikation dieser Waffengattung haben.

Einsteller der Artillerie, Reiterei u. s. w. können auch Angehörige des Lalldjägerkorps für sich stellen, wenn diese früher bei der Waffe des Einstellers gedient haben, vorausgesetzt, daß sie die sonst erforderlichen Eigenschaften zum Einstehell besitzen.

Auf Dienst re sie kann ein tüchtiger Unteroffizier, dem gute Zeugnisse zur Seite stehen, auch nach zurück­gelegtem vierzigsten Lebensjahre einstehen, wenn er mit Uebernahme und Vollendung des Dienstrestes das sechs­undvierzigste Jahr nicht überschreitet. (§. 138 des 1. Bds. der K.-D.-O.)

Eintheilung der Einsteher bei ihrem früheren Regiment. 177 des 1. Bds. der K.-D.-O.)

Der Einsteher auf einen Dienstrest wird in der Regel bei feinem eigenen Regiment eingetheilt, wenn er auch von einem Mann eines anderen Regiments ge­wählt worden ist.

Präsenz der Einsteher. (§. 467 des 1. Bds. der K.-D.-O.)

Einsteher auf ganze Kapitulationen werden in Absicht auf Beurlaubung mit der Altersklasse, welcher ihre Einsteller angehören, gleich behandelt.

Die Präsenz der Einsteller auf Dienstreste ist nach Verhältniß der Dauer ihrer übernommenen Dienstzeit zu bemessen.

Einsteher für Armectrainsoldaten.

Für Armeetrainsoldaten werden Angehörige aller Waffengattungen als Einsteher angenommen.

Die dem Einsteller zugestandene Berücksichtigung geht jedoch nicht auf die Einsteher über.