108 Besondere Bestimmungen über die Einstondskcmtion.
Alle Schuldforderungen gegen präsente und beurlaubte, oder anderwärts angestellte, aber noch im Mili- tärverbande befindliche Einsteher sind, sofern der Gläubiger bei der einstigen Ansfolge der Kaution berücksichtigt zu werden wünscht, bei der Heiniathsbehörde des Einstehers anzubringen. Die Einstandskantion wird dem Einsteher nach aufgelöstem Kantionsverbande nur dann, wenn er ein Zengniß seiner Heiniathsbehörde darüber, daß der Ausfolge und Ausbezahlung der Ein- standskaution kein Hinderniß im Wege stehe, beibringt, andernfalls aber an die Heiniathsbehörde oder die von dieser bezeichnte Gerichtsstelle verabfolgt. Alls gleiche Weise haben, wenn der Einsteher (den Fall der Selbst- entleibitng ausgenommen) mit Tod abgeht, die Erben ein Zengniß der Heiniathsbehörde über die Zulässigkeit der Ansbezahlung der Kaution beiznbringen.
Die Gläubiger des Einstehers, welche es unterlassen, rechtzeitig bei der Heiniathsbehörde desselben die erforderlichen Schritte zu thun, haben sich hienach selbst zn- zuschreiben, wemt sie bei der Ausfolge der Kaution unberücksichtigt bleiben. (Vers, der Minist, der Justiz und des Kriegswesens vom 10. Mürz 1853, Reg.-Bl. S. 128.)
Vormerkung von Schuldforderungen zu Erwerbung von Grund- cigenthuni.
Die Zulassung der in dem zweiten Absatz des Art. 2 des Zusatzgesetzes vom 12. Januar 1853 erwähnten Ausnahme, wonach das Einstandskapitnl 31 t Erwerbung von Grundeigenthinn oder anderer Realitäteil verwen- det werden darf, hängt von der in jedem einzelnen Falle eiilznholendeil Genehmigung des Kriegsministeriums ab.
Derartigen Gesuchen uni Vorrnerknng auf das Ein- standskapital sind, unter Darlegung der nähereit Verhältnisse, gerneinderäthliche, vonl Öberamt beglaubigte Zeugilisse über die Räthlichkeit oder Nützlichkeit einer solchen Erwerbung, wie ailch über die Aufführung des Bittstellers im Urlaub und desseil Vermögensverhältnisse beizuschließen, und es sind diese Gesuche bei dem

