Besondere Bestimmungen über die Einstandskaution. 169

betreffenden Regimeutskommaudo, welches sich gleichfalls über bereu Zulässigkeit zu äußern hat, einzubringen.

Hiebei wird jedoch bemerkt, daß solche ausuahms- weise zugelassene Vornierkuugen ohne Wirkung einer Nachversicherung und unbeschadet des Rechts des Kriegs­ärars geschehen, welchem das Kautionskapital tu den in Art. 82 des Kriegsdienstgesetzes bestimmten Fällen niit Allsschluß aller Gläubiger anheimfällt. (Vers, der Willst, der Justiz und des Kriegswesens vonl 19. März 1853, Reg.-Bl. S. 128.)

Bezahlung der Kantionszinse an die präsente Mannschaft.

(§. 160 des 1. Bds. der K.-D.-O.)

Die Regilnentsgllartiernleister strecken die Kautions- zinse an die präsente Mannschaft aus ihrer Kasse uor, und lasseil sich solche vierteljährig voll der Staatsschul- denzahlungskasse wieder ersetzen.

Zur Empfangnahme der Zinse und zur Bescheini­gung hiefür silld die Eiirsteher vom Oberfeldwebel re. zu beut Regilnentsgllartiernleister zu siihrell, lvelcher die Zinsgnittungeil von beufelbeit in feiner ulld des Ober­feldwebels re. Gegenwart unterschreiben zu lassen, und sofort die Unterschrift der Eillsteher zu beglaubigen hat, die Zinse selbst aber tu keine andere Hände, als in die des betreffeubeu Einstehers geben darf.

Bczahlunq der Kantionszinse an die beurlaubte Mannschaft.

(§. 161 des 1. Bds. der K.-TmO.l

Den beurlaubten Einsteheru werden die Kautions­zinse mittelst eitler volll Regilnelltsguartierlneister aus- zustellelldeil Amveisuilg an die Oberalntspflegell bezahlt.

Die Zinsgilittungell für dieselbell werden aber nicht Ulnilittelbar all die Obernultspflegen, fouberu an die Oberälilter überschickt, uitb jene zahlen erst alls, wenn die Oberämter die Aechtheit der Unterschrift beglau­bigt haben.

Von Seiten des Obernmtes bedarf es keiner Em- pfangsbescheinigung für die ihlil zllgeschickten Kautions- zinsguittllngell beurlaubter Einsteher.