Besondere Bestimmungen über die Einstandskantion. 171
Kaution im nächsten Monat zur Ablösung kommt, zu fertigen und an beit Oberrekrutirungsrath einzusenden.
Wenn dieses Verzeichniß richtig gestellt ist, wird dasselbe mit den in demselben enthaltenen und bei der Staatsschuldenzahlungskasse aufgekündigten Kantionsschuldscheinen den Regimentskommando's ausgefolgt, welche den Empfang der letztern auf demselben zu bescheinigen und dasselbe ohne Beimeldung an den Ober- rekrutirungsrath umgehend zurückzngeben haben.
Die von den Exkapitulanten, beziehungsweise den Berechtigten, selbst unterschriebenen Bescheinigungen verbleiben bei dein Regimentsqnartiermeifteramt als Belege für das Kautionenbuch, ohne daß es der Einsendung eines Duplikats an den Oberrekrutirungsrath bedürfte.
Tie Empfangsbescheinigung geschieht a) wenn das Kautionsinstrument dem Exkapitulanten beim Regiment ausgefolgt wird, durch diesen selbst int Kaulionenbuche;
d) ist dagegen die Urkunde an Beurlaubte zu behän- digen, durch das betreffende Oberamt;
e) inuß der Kautionsschuldschein wegen Ueberschul- dung, Todesfall re. dem Oberamtsgericht ausgefolgt werden, so ist eine Bescheinigung des Empfangs der Urkunde sogleich zu verlangen.
Die Ausbezahlung der abgelösten Kautionen darf erst nach vollständig abgelaufener Einstandszeit geschehen und ist überdieß durch Beibringung eines Zeugnisses der Heimathsbehörde des Einstehers über die Zulässigkeit der Ausfolge des Kapitals bedingt.
Hiernach hat das Regimentsqrtartiermeisterantt bei präsenten Einstehern das Kautionskapital von der Staatsschuldenzahlungskasse zu erheben, und nach Be- friedigttng des Einstellers mit seinem etwaigen Anspruch an das letztere dem Einsteher auszufolgen.
Wird die Ausbezahlung der Kaution von der Heimathsbehörde beanstandet, oder ist eine Ueberschuldung angezeigt, so ist die Vertheilung der Kaution sammt den Zinsraten der zuständigen Civilbehörde zu überlassen.
An die nicht präsenten Einsteher werden die Kautionen durch die Oberanttspstegeit ausbeznhlt. Die Re-

