170 Besondere Bestimmungen über die Einstandskaution.
Ansbezahlnng der Zinse aus den Handgeldsguthaben.
Mit sämmtlichen Einstehern wird bezüglich der Zinse auf den 30. April jeden Jahrs und zwar bei Ratengebühren nach Monaten abgerechnet.
Zu diesem Behuf haben die Reginlenter imd Ab- theilungen je ans beu 45. April Verzeichnisse der Zinsenberechtigten der Centralkasse für die Verwaltung der Handgelder zil übergeben, welch' letztere die Zinsen für die präsente Mannschaft den Regimentsquartiermeister- ämtern, diejenigen für die Beurlaubten den betreffenden Oberamtspflegen zilr Ausbezahlung zuzustellen hat. (Pkt. 13 des Korpsbefehls vom 27. März 1861.5
Ablösung der Einstandskautionen. sArt. 82, Abs. 1 des K.-D.-G.)
Wenn der Einsteher die übernommene Dienstzeit treu vollendet hat, oder während derselben ohne sein Verschulden dieilstuntailglich lvird, oder mit Tod abgeht, so lvird ihm oder feinen Erben die Schuldverschreibung, irr lvelcher die Einstandskaution nieoergelegt ist, ausgehändigt, und bereit Betrag nach vorgängiger Aufkündigung von der Staatsschuldenzahlungskasse zurückbezahlt.
Die Kaution ist nach Beendigung der Einstandszeit auch in dem Falle zur Ablösung zu bringen, wenn der Einsteher den Rest einer früheren eigenen Dienstzeit nachzudieneil hat. (§. 164 des 1. Bds. der K.-D.-O.)
Die Kautionen der im Felde vermißten Einsteher werden, wie das übrige Vermögen der Vermißten, nach vorher ergangener Ediktalladung, den Verwandten derselben gegen einfache Sicherheit ausgefolgt, bis der Tod entweder nachgewiesen ist, oder nach den allgeniein geltenden Normen als eingetreten angenommen wird, und die Vererbung eintritt. (§. 166 letzter Abs. der Jnstr. Reg.-Bl. von 1817 S. 109 und von 1818 S. 114 und 517.)
Perfahren bei der Ablösung der Einstandskautionen. (§. 165 des 1. Bds. der K.-D.-O.)
Mit dem zwanzigsten jeden Monats haben die Regimenter ein Verzeichniß derjenigen Einsteher, deren

