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Bon der Landwehr

1) die Exkapitulanten der beiden letzten Jahre,

2) die nicht exerzirte Mannschaft der zwei jüngsten Altersklassen, einschließlich der vor beendigter Dienst­zeit Entlassenen,

zur Verfügung des Kriegsministers gestellt.

Gleichstellung der Landwehr mit dem aktiven Heer. (Art. 12 des K.-D.-G.)

Sobald die Landwehr militärisch organisirt, und in Dienstthätigkeit gesetzt ist, wird sie dem aktiven Heere in jeder Beziehung gleich gehalten.

Sie theilt mit demselben alle Verpflichtungen, Ehren und Vorzüge.

Dauer der Dienstleistung der Landwehr. (Art. 13 des Ä.-D.-G.)

Die Dienstleistung in der Landwehr ist auf Kriegs- dauer beschränkt.

Wenn während der Dauer des Kriegs es die Um­stände ohne Nachtheil für den Dienst erlauben, daß Mannschaft entlassen werde, so soll die Entlassung vor­zugsweise der Landwehr, und zwar der zuletzt aufge­rufenen Mannschaft, zu Theil werden. (Art. 70, Abs. 2 des K.-D.-G.)

Derhältniß der Landwehr im Frieden. (Art. 14 des Ä.-D.-G.)

Im Frieden bleibt die zur Landwehr pflichtige Mannschaft der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterworfen, und ist in ihren bürgerlichen Verhältnissen in keiner Weise beschränkt.

Ebenso bleibt die zur Verfügung oes Kriegsmini­sters gestellte Mannschaft bis zum Eintritt einer Feld­aufstellung des ganzen Eontingents oder eines Theils desselben ungestört in ihren bisherigen Verhältnissen. Die nicht exerzirte Mannschaft der jüngsten Altersklasse der Landwehr, so weit und so lange solche nach Art. 2 des Gesetzes vom 24. Februar 1855 zu Ergänzung des aktiven Heeres erforderlich ist, kann jedoch alljähr­lich mit den übrigen Rekruten zu kurzen Waffenübungen längstens auf die Dauer von sechs Wochen versammelt