Von der Landwehr.
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werden. (Art. 2 des Gesetzes vom 24. Febr. 1S55. Art. 4 des Gesetzes A. vom 21. März 1861.)
Bestand der Landwehrmannschaft. (Art. 56 des K.-D.-G. tz. 191 der Jnstr.)
Der Bestand der gesammten Landwehr enthält in den einzelnen Altersklassen:
A. Diejenigen,
1) welche bei der jährlichen Aushebung mit der Einreihung verschont geblieben, und nicht als Freiwillige im aktiven Heere stehen, worunter auch solche begriffen sind, welche nach Art. 6 des Kriegsdienstgesetzes vom Eintritt in den Militärdienst befreit waren, wenn durch den inzwischen erfolgten Tod ihrer Eltern der Befreiungsgrund weggefallen ist.
Unter den von der jährlichen Aushebung von der Einreihung Befreiten sind insbesondere begriffen:
a) alle, welche nach der Entscheidung des Looses von der Einreihung verschont geblieben sind,
b) bei der Musterung als bedingt untüchtig erklärt wurden, darunter auch Diejenigen, welche den Meßgehalt von 5' zwar voll erreicht, die Normalgröße von 5' 5 " aber nicht haben,
e) die zur nächsten Jahresmusterung Verwiesenen, nachdem sie bei der zweiten Jahresmusterung abermals zu klein für den Militärdienst oder bedingt untüchtig erfunden worden sind, ä) die wegen Berufs und Familienverhältniffen Zurückgestellten.
Anmerkung. Die bei der Musterung abwesend gewesenen Militärpflichtigen, sowohl von der laufenden Altersklasse als von den Verwiesenen, welche in das Kontingent eingerechnet worden sind, gehören nicht zu den Landwehrpflichtigen, so wenig als die als unbedingt untüchtig Ausgeschiedenen.
2) welche einen Ersatzmann im aktiven Heere gestellt haben; (Art. 58, Lit. A. Ziff. 2 des K.-D.-G.)
3) welche vor beendigter Dienstzeit aus dem Militär entlasten worden sind; darunter insbesondere auch

