Von der Landwehr.
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Musterungstage, spätestens aber innerhalb der darauf folgenden drei Tage geltend zu machen.
Spätere Anmeldungen bleiben unberücksichtigt.
Normaltag für die Venrtheilnng des Befreinngs- re. Grundes.
(Art. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1859.)
Als Normallag (Art. 30. des Kriegsdienftgesetzes) in Beziehung auf die Beurtheilung eines Grundes zur Befreiung, Zurückstellung oder Entbindung von der Landwehrpflicht ist der Tag anzusehen, all welchem das Kriegsministerilmi die allgemeine Vorladung der Landwehr (Art. 64 des Kriegsdienstgesetzes) erläßt.
Von diesem Tage all ist die Befugniß der aufgerufenen Landwehrpflichtigen zur Auswanderung und zilm Reisen und Wandern in's Ausland eingestellt, wie denn auch die Heirathen, welche non da all geschlossen werden wollten, die Wirkung nicht haben, daß daraus ein Allspruch aus Zurückstellung in das dritte Aufgebot hergeleitet werden könnte. (Oeffentl. Aufruf der Ministerien des Jlmern und des Kriegswesens vom 14. April 1859, Art. 105 des K.-D.-G.)
Entscheidung über die Befreinngs- rc. Ansprüche. (Art. 45 , 47 und 65 des K.-D.-G.)
Ueber die Allsprüche aus Befreinllg, Entbilldullg und Zurückstellmlg der exerzirten (Exkapitulanten und die zu einjährigem Dienste Zugelassellen) und nichtexer- zirten Landwehr entscheidet der Bezirksrekrutirungs- rath mit Stimmellmehrheit, und richtet sich das weitere Verfahren nach den Vorschriften, welche über die jährliche Aushebung bestehen.
Landlvehrpflichtigell, welche sich beschwert erachten, stehen dieselben Rechtsmittel, wie beu Militärpflichtigen zu.
Wird deni Anspruch auf Befreiung, Entbindung oder Zurückstellung eines dem ersten Aufgebot ungehörigen Landwehrpflichtigen der exerzirten Mann- schaft stattgegeben, so ist das betreffende Regiments- kolnmando hievon zu benachrichtigen. (Vers, des O.-R.-R. vom 19. April 1859, Ziff. 926 und vom 25. ejd., Ziff 1084.)

