184

Von der Landwehr.

studien zum Behuf eines Kirchendieustes eine Dienst­prüfung bereits erstanden haben, vorausgesetzt, daß sie ihreni Berufe bis zum Aufruf in den Landwehrdienst treu geblieben sind;

3) Diejenigen, welche nach erfüllter Militärpflicht mit Königlicher Erlaubniß in Civil- oder Militär­dienste eines andern Bundesstaates getreten sind;

4) Diejenigen, welche die Militärpflicht durch Stel­lung eines Ersatzmannes erfüllt haben, nachdem sie von diesem Zeitpunkt an der Landwehr sechs Jahre zugetheilt waren.

5) Ueberdieß hat die Vorauserfüllung der Militär­pflicht die Wirkung, daß der Austritt aus dem Verhältnisse der Landwehrpflicht um so viel früher erfolgt.

Befreiung vom Landwehrdieust. lArt. 5 des K.-D.-G.)

Von der Landwehr sind befreit: die einzigen noch übrigen Söhne solcher Eltern, welche bereits einen Sohn unter den Fahnen entweder im Felde oder sonst bei und in unmittelb arer Folge einer dienstlichen Verrichtung durch den Tod verloren haben; deßgleichen ist befreit jeder Sohn solcher Eltern, welche zwei Söhne auf diese Weise verloren haben.

©tue bei dieser Gelegenheit erlittene Verstümm­lung, wodurch der gänzliche Verlust einer Hand, eines Arms, eines Fußes oder beider Augen herbeigesührt worden, wird dem Verlust durch Tod in dieser Be­ziehung gleich geachtet.

Befreiung findet nur alsdann statt, wenn der Vater oder die Mutter sich noch am Leben befinden und solche ansprechen.

Termin für die Anmeldung der Befreinngs- rc. Ansprüche. (Art. 2 des Gesetzes vom 13. Mai 1859.)

Ansprüche auf Befreiung, Entbindung und Zurück­stellung vom Landwehrdienste (Art. 5, 60 und 61 des Kriegsdienstgesetzes) fiub in der Regel vor oder am