Bon der Landwehr.

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Es wird zwar von Seite des Kriegsministeriums eine allgemeine Bekanntmachung hinsichtlich des Tages, an welchem die Landwehrpflichtigen bei ihren Truppen­abtheilungen einzurücken haben, erfolgen, gleichwohl aber werden die Oberämter von den betreffenden Ko- mandobehörden specielle Einberufungsschreiben erhalten, welche sofort den Einberufenen dieser Kategorie zu er­öffnen und gehörig bescheinigt an die Militärbehörden zurückzusenden sind. Eine Einlieferung dieser Leute ist nicht erforderlich; es haben vielmehr dieselben auf den in der Einberufungs-Ordre benannten Tag unfehl­bar selbst einzurücken, widrigenfalls sie als Widerspenstige behandelt werden.

Sollte ein Landwehrpflichtiger dieser Kategorie vom Bezirksrekrutirungsrath auf den Grund der Artikel 5, 60 und 61 des Kriegsdienstgesetzes Befreiung, Entbindung oder Zurückstellung vom Landwehrdienste erwirkt haben, so ist das Erforderliche in der Landwehrliste vorzu­merken und der Kommandostelle zu notifiziren. (Pkt. 6 der Vers, des O.-R.-R. vom 14. April 1859, Ziff. 708.)

Entschuldigtes Wegbleiben von der Musterung.

Von der Landwehrmusterung können diejenigen int Auslande sich aufhaltenden Pflichtigen ungestraft weg­bleiben, für welche von dem Vater oder Vormund vor oder bei der Musterung genügende Bürgschaft (§. 68 der Instruktion zum Kriegsdienstgesetze) vor dem Ober­amt geleistet worden ist, daß für den Pflichtigen vorbehältlich der Verpflichtung der Selbst­stellung, wenn kein Ersatzmann gefunden wird, oder der Vorgeschlagene nicht zitgelassen werden kann ein Ersatzmann gestellt werde. (Bekanntmachung des O.-R.-R. vom 23. April 1859, Staats-Anz. S. 796.)

Siehe auch Wegbleibeu von der ordentlichen Muster­ung der Militärpflichtigen.

Mnsterungsbezirk.

Die Musterung der Landwehrpflichtigen hat stets in demjenigen Bezirke zu geschehen, dem sie bei der ordentlichen Aushebung als militärpflichtig angehört