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Äon der Landwehr.

haben. (§. 43. letzter Absatz der Jnstr. Oeffentl. Vor­ladung des O.-R.-R. vom 14. April 1859.)

Die Studirenden, Unterlehrer und Lehrgehülfen u. s. w. sind gleich den übrigen Landwehrpflichtigen zu behandeln, d. h. sie haben sich in demjenigen Be­zirke, welchem sie als militärpflichtig angehören, zur Musterung zu stellen. (Pkt. 6 der Vers. d. O.-R.-R. '

uom 19. April 1859, Ziff. 926.)

Dagegen dürfen Landwehrpflichtige, welche der Untersuchung oder der Strafe wegen gefangen sitzen, in dem Bezirke, in welchem sie sich in Haft befinden, der Musterung unterworfen werden. (Pkt. 2 der Vers, des O.-R.-R. von: 21. April 1859, Ziff. 992.)

Alle sonstigen Ausnahmen von der Regel, daß die Pflichtigen von der Musterungskommission desjenigen Bezirks, dem sie angehören, zu mustern sind, fallen bei der Musterung der Landwehr weg und können diß- fallsige Dispensationsgesuche keine Berücksichtigung finden.

Musteruugstonmnssiou. fältt. 26, letzter Absatz des K.--D.-G.) !

Wenn in Kriegszeiten die Absendung des einen oder ! des andern der beibeit militärischen Mitglieder nicht sollte geschehen können, so wird statt des Militärarztes ein zweiter Civilarzt, und statt des Offiziers ein Be­amter aus einem anderen Bezirke abgeordnet.

Hiezu wird der Oberamtsaktuar desjenigen Bezirks, dem der Oberamtsarzt entnommen wurde, bezeichnet werden. (Erlaß des O.-R.-R. vom 25. April 1859,

Ziff. 1084.)

Der zweite Civilarzt wird von den Oberämtern aus demselben Bezirke gewählt und bestellt werden, wenn nichts anderes verfügt ist. (Erlaß des O.-R.-R. vom 15. April 1859, Ziff. 811.)

Die außerordentlichen Mitglieder der Musterungs- j kommission sind für diese Funktion besonders zu ver­pflichten. (Pkt. 7 der Vers, des O.-R.-R. v. 21. April 1859, Ziff. 992.)

Für das Musterungsgeschäft in jedem Bezirk ist in der Regel ein voller Tag, und überdieß der darauf >