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Bon dcr Landwehr.
untüchtig Bezeichneten betrifft, den Zweck, zu untersuchen, ob sie nicht inzwischen tüchtig geworden sind und verneinenden Falles dieselben als untüchtig auszuscheiden, wie uvlgekehrt bei den, bei der ordentlichen Aushebung als tüchtig Erfundenen die Musterung darauf gerichtet ist, zu erheben, ob sie die Tüchtigkeit nicht verloren haben und bejahenden Falles dieselben gleichfalls auszuscheiden. (Pkt. 4 der Vers, des O.-R.-R. vom 21. April 1859, Ziff. 992.)
Die Vorschriften, nach welchen die Frage von der Tüchtigkeit oder Untüchtigkeit zu beurtheilen ist, sind für das aktive Heer und die Landwehr die gleichen und es bedarf daher dießfalls keiner besonderen Instruktion.
Ausscheidung der Untauglichen.
Bei der Milsterung sind zlmächft alle Diejenigen auszuscheiden, welche das gesetzliche Maaß von 5' 5 " nicht haben.
Der Unterschied zwischen „bedingt untüchtig" und „unbedingt untüchtig" fällt bei der Beurtheilung der landwehrpflichtigen Mannschaft weg, so daß vom Landwehrdienste sowohl die unbedingt als die bedingt untüchtig zu erklärenden Pflichtigen als untauglich auszuscheiden sind.
Die in solcher Weise Ausgeschiedenen sind für immer von der Kriegsdienstpflicht befreit. (Pkt. 3 der Verf. des O.-R.-R. vom 14. April 1859, Ziff. 708)
Zutheiluug der Landwehr au die Regimenter.
Die bei der Landwehrmusterung für tüchtig Erfundenen der nicht exerzirten Mannschaft werden denjenigen Infanterieregimenten: zugetheilt, bei welchen seiner Zeit die Rekruten der ordentlichen Aushebung der entsprechenden Altersklasse eingetheilt worden sind. (Pkt. 4 des Korpsbefehls vom 20. Febr. 1844.)
Einliescrimg der Laudwehrpflichtigeu an die Regimenter.
Die Einlieferung der Landwehrmannschaft an die Infanterie-Regimenter erfolgt ganz in der — für die

