192

Bon dcr Landwehr.

untüchtig Bezeichneten betrifft, den Zweck, zu unter­suchen, ob sie nicht inzwischen tüchtig geworden sind und verneinenden Falles dieselben als untüchtig aus­zuscheiden, wie uvlgekehrt bei den, bei der ordentlichen Aushebung als tüchtig Erfundenen die Musterung darauf gerichtet ist, zu erheben, ob sie die Tüchtigkeit nicht verloren haben und bejahenden Falles dieselben gleich­falls auszuscheiden. (Pkt. 4 der Vers, des O.-R.-R. vom 21. April 1859, Ziff. 992.)

Die Vorschriften, nach welchen die Frage von der Tüchtigkeit oder Untüchtigkeit zu beurtheilen ist, sind für das aktive Heer und die Landwehr die gleichen und es bedarf daher dießfalls keiner besonderen In­struktion.

Ausscheidung der Untauglichen.

Bei der Milsterung sind zlmächft alle Diejenigen aus­zuscheiden, welche das gesetzliche Maaß von 5' 5 " nicht haben.

Der Unterschied zwischenbedingt untüchtig" und unbedingt untüchtig" fällt bei der Beurtheilung der landwehrpflichtigen Mannschaft weg, so daß vom Land­wehrdienste sowohl die unbedingt als die bedingt un­tüchtig zu erklärenden Pflichtigen als untauglich auszu­scheiden sind.

Die in solcher Weise Ausgeschiedenen sind für immer von der Kriegsdienstpflicht befreit. (Pkt. 3 der Verf. des O.-R.-R. vom 14. April 1859, Ziff. 708)

Zutheiluug der Landwehr au die Regimenter.

Die bei der Landwehrmusterung für tüchtig Erfun­denen der nicht exerzirten Mannschaft werden denjenigen Infanterieregimenten: zugetheilt, bei welchen seiner Zeit die Rekruten der ordentlichen Aushebung der entspre­chenden Altersklasse eingetheilt worden sind. (Pkt. 4 des Korpsbefehls vom 20. Febr. 1844.)

Einliescrimg der Laudwehrpflichtigeu an die Regimenter.

Die Einlieferung der Landwehrmannschaft an die Infanterie-Regimenter erfolgt ganz in der für die