Bon der Landwehr.

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folgende Vormittag bestimmt. (§. 65 Abs. 1 d. Jnstr. Pkt, 3 der Verf. des O.-R.-R. vom 21. April 1859, Ziff. 992.)

Die Musterungskommission entscheidet mit Stim­menmehrheit.

Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet der Oberrekrutirungsrath, an welchen der betreffende Land- wehrpffichtige zur Nachvisitation sogleich einzusenden ist. (Art 50 vorletzter und letzter Absatz d. K.-D.-G.)

Anwohneu der Ortsvorsteher bei der Musterung. (§. 64, Abs. 8 der Jnstr.)

Die ersten Ortsvorsteherhaben der Musterung der Land­wehrpflichtigen anzuwohnen. (Pkt. 8 der Vers, des O.-R.-R. vom 19. April 1859, Ziff. 926.)

tötusternngsverfahren. (Art. des Ä.-D.-G.)

Das weitere Verfahren wird nach den Vorschriften, welche über die jährliche Aushebung bestehen, einge­richtet.

Nachdem die Listen berichtigt sind, und über die­jenigen Pflichtigen, welche aus einem der gesetzlichen Gründe zum Landwehrdienste nicht verwendbar sind, erkannt ist, erfolgt die Ausscheidung der Untüchtigen.

Der Untersuchung über Diensttüchtigkeit unterliegt die gesammte aufgerufene Mannschaft, sofern nicht ihre Entbindung vom Landwehrdienste bereits ausge­sprochen ist.

Die bei der Musterung Erschienenen sind durchweg zu messen und zu visitiren. (Pkt. 14 der Vers, des O.-R.-R. von: 19. April 1859, Ziff. 926.)

Da die bei der ordentlichen Aushebung als bedingt untüchtigt Bezeichnten nach §. 95 Abs. 2 der Jnstr. zum Kriegsdienstgesetze solche Militärpflichtige sind, welche zum Militärdienste zwar unbrauchbar sind, zum Landwehrdienste aber möglicher Weise noch brauchbar werden können, wenn im Laufe der Zeit die vorhan­denen Krankheiten oder Gebrechen durch Hülfe der Kunst oder Natur gehoben werden sollten, so hat die Musterung der Landwehr, was die früher als bedingt