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gemeinschaftlichen Mauer ständen, beson­ders wenn sie nicht zu gleicher Zeit zu Hei­zen wären.

§. 117 .

Man vereiniget die Schornsteine, da­mit man Platz gewinne. Daß man sie aber stark bauen, alles Holz davon entfernen, nur Ziegel und solche Steine dazu gebrau­chen soll, welche dem Feuer widerstehen, erhellet aus dem Obengesagten.

Sechstes Haupt stück.

Von der Eintheilung der Gebäude.

8 . 118 .

Es gibt überhaupt Privat-Gebäude (bürgerliche) und öffentliche Gebäude; zu jenen' gehören die Wohnhäuser in Städten und auf dem Lande, die für gemeine, mitt­lere und ansehnliche Personen bestimmt sind; dann die Gebäude für Kaufleute, Gelehrte, Künstler, Handwerker, Gastwirthe, Land- wirthe, Bauern rc. Hierbei finden sich al­lerhand Nebengebäude, als: Ställe für ver­schiedene Thiere, Schoppen, Gewölbe, Ma­gazine, Waschhäuser, Scheuern, Gebäude und Wasserwerke rc. Zu den öffentlichen Ge-