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das Mauerwerk getrocknet ist, nimmt man die hölzernen Bogen wieder weg. .
§. 71 .
Will man über dem Gewölbe eine Mauer ausführen, so muß es nicht auf den Seiten, sondern in der Mitte des Gewölbes geschehen; denn auf der Seite würde sie nicht genug gestützt, und wegen ihrer Schwere dem Gewölbe selbst schädlich seyn.
Zweiter Theil.
Von der Bequemlichkeit der Gebäude.
§. 72 .
3)equem ist ein Gebäude, wenn sowol das ganze Gebäude als seine einzelnen Theile so geordnet sind, daß es seiner Bestimmung vollkommen gemäß, und daher in dieser Absicht weder unseren Verrichtungen hinderlich, noch auch uns nachtheilig oder ekelhaft wird.
§. 73 .
Die rechte Anordnung der Gebäude oder der Theile eines Gebäudes hängt überhaupt

