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das Mauerwerk getrocknet ist, nimmt man die hölzernen Bogen wieder weg. .

§. 71 .

Will man über dem Gewölbe eine Mauer ausführen, so muß es nicht auf den Seiten, sondern in der Mitte des Gewölbes geschehen; denn auf der Seite würde sie nicht genug ge­stützt, und wegen ihrer Schwere dem Gewölbe selbst schädlich seyn.

Zweiter Theil.

Von der Bequemlichkeit der Gebäude.

§. 72 .

3)equem ist ein Gebäude, wenn sowol das ganze Gebäude als seine einzelnen Theile so geordnet sind, daß es seiner Bestimmung vollkommen gemäß, und daher in dieser Ab­sicht weder unseren Verrichtungen hinderlich, noch auch uns nachtheilig oder ekelhaft wird.

§. 73 .

Die rechte Anordnung der Gebäude oder der Theile eines Gebäudes hängt überhaupt