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§. 253.

Die Berechnung der nöthigen Materia­lien geschieht nach den Gesetzen der Körperbe­rechnung. Anfangs berechnet man den Inhalt der Mauer, welcher gemein, eingezogen, ge- schmieget, abhängig, viereckig oder rund seyn kann. Diesen körperlichen Inhalt der gemeinen Mauer findet man, wenn man die Grundflä-' che mit der Höhe vervielfältiget. Die in verschie­denen Geschossen eingezogenen Mauern berech­net man als eben so viele besondere Mauern.

Eine geschmiegte Mauer bezeichnet man Fig.

72, wenn man die Hälfte von AB und DC Fig. 72. oder den Durchschnitt m n durch die Breite AD, und hernach durch die Höhe der Mauer vervielfältiget.

Eine auf allen Seiten abhängige Mauer, z. B. eine Grundmauer, ist eine gestützte Py­ramide, und folglich ist fie gleich einem Drit­tel der Höhe, vervielfältiget durch die Grund­fläche, wovon man aber den abgestutztcn Theil abzieht.

Ist die Mauer auf zwei Seiten abhän­gig, so wird Fig. 72. die Hälfte der unter- Fig. 72.. ften und obersten Breite EB und FC durch die Höhe AD, und hernach durch die Länge der Mauer vervielfältiget. Bei den runden wird Fig. 74- die Ringfläche AD durch den Fig. 74.. halben Mittclumkreis HQ gesucht, und durch die Höhe vervielfältiget.