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2» Vom Rhein. (Kirchmrechtllcht Zuständr.) Wer den Conflict der weltlichen mit der kirchlichen Gewalt in der neueren Zeit aufmerksamen Blickes verfolgt hat, dem muß wohl die von Seite der ersteren oft wiederholte allgemeine und nichtssagende Zusicherung aufgefallen seyn, der Staat wolle niemals in das innere Leben der Kirche auch nur irgend wie Eingriffe wagen. Wir nennen diese Zusicherung allgemein, weil sie stets ohne irgend eine bestimmtere Angabe erneuert wurde, wir bezeichnen sie als nichtssagend, weil sie mit der Handlungsweise der weltlichen Gewalt in einem schneidenden Widerspruche steht, und beinahe mehr als Ironie betrachtet werden dürfte.
Zum Belege dieser Behauptung wollen wir nur darauf Hinweisen, wie von einer Regierung, welche fest zugesichert hat, niemals in das kirchliche Leben eingreisen zu wollen, zugleich das Recht angesprochen wurde, alle päpstlichen Bullen und Breven nur dann gelten zu lassen, wenn sie mit dem Placet des Staates versehen sepen, und dieser vermeintliche Rechsanspruch sogar auf alle ältern Bullen und Breven ausgedehnt wurde, so daß die ältesten durch Jahrhunderte hindurch strenge befolgten Decretalen der Päpste, t dann erst rechtsgültig werden sollen, wenn es der weltlichen Gewalt unsers Zeitalters gefällt, sie mit dem Placet zu versehen.
Wer immer sich im Kirchenrechte nur ein wenig umgesehen, und einen katholischen oder protestantischen Schriftsteller dieses Faches zur Hand genommen hat, dem kann e- unmöglich entgangen seyn, daß unter den Quellen des katholischen Kirchenrechtcs bei den Canonisten beider Confesfion die älteren Bullen und Breven der Päpste als ein integri- render Bestandtheil aufgezählt werden: ihre Anwendung

