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ses bei Vermeidung der Strafe der Excommuni.aüon in der Bulle In coena Domini von Paul V. C. 15 unter­sagt ist. Indessen auch dieses Mittel blieb wirkungslos. Man wendete sich nun bittend an den Bischof; erhielt aber keine Antwort. ES wurde nun wegen einzelnen Fällen an ihn berichtet. Die Bescheide, die erfolgten, lauten unter gleichen Umständen verschieden. Bald hieß es, die bis­herige Praxis soll unverändert beibehalten werden, bald wurden die Geistlichen angewiesen ,,so zu verfahren, daß weder die Kirchen- noch die Staatsgesetze übertreten wür­den;" jetzt heißt eS, es habe der Staat neue Gesetze über diesen Gegenstand in Bereitschaft und es müsse deren Publi­kation abgewartet werden, ehe an der bisherigen Praxis etwas geändert werden könne. Man sieht, daß cs dieser Praxis nicht an Schutz gefehlt hat. Ein großer Theil der Geistlichen hält sich allerdings an sie; indessen ihre Zahl dürfte sich sehr vermindern, wenn der Bischof der katholischen Praxis seinen Beifall zuwenden mochte. Die meisten näm­lich sind der Meinung, da der Bischof dem sie Gehorsam schuldig sepen, mit ihr nicht einverstanden sep, so könnten dre Protestationen des Papstes füglich unbeachtet bleiben. Eine rgroße Anzahl Geistlicher jedoch ist der Ueberzeugung, daß dem Bischof die Gewalt zu befehlen, sacrilcgia zu be­gehen, nicht zustehe, welcher gemäß sie auch handeln. Das Schisma, in welches unsere Diöcese zu gerathen das Unglück gehabt hat/ ist mithin nicht so allgemein, als die liberale Partei in ihrer voreiligen Freude zu glauben scheint.

4. Aus dem Paderbornschen im December 1839. Unser vielgeliebter Bischof, Freiherr v. Ledebur, hat ebenfalls trotz dem, daß er aus Geneigtheit gegen Preu-