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nöthigen Aufschlüße im 3. Bande unter dem Worte: Ru- tlieni; und Baronius, welcher um jene Zeit lebte, stattet hievon im 7. Bande (im 9. nach der Ausgabe von Luc- ca) seiner Annalen Bericht ab. BaroniuS gibt hier auch die Formel des Glaubensbekenntnisses, welches im Ramen der Synode von den zwei Bischöfen im Beiseyn Clemens VIII. abgelegt wurde, und wodurch sie sich zu vielen Hauptpunkten verbindlich machten, nicht aber, um, wie der Artikel weiter sagt, bloß das Concilium von Florenz und die Suprematie des Papstes anzuerkennen. Zugegeben, daß sich dieses Bekenntniß auch bloß auf diese zwei Punkte beschränkte, wie konnte man denn Ln diesem Artikel hinzufügen, daß die genannten Bischöfe sich dazu verpflichteten, ohne irgend etwas in der Religionslehre zu ändern?
Ueber die damals geschlossene Union macht der fragliche Artikel auch noch folgende Bemerkung: „Daher geschah es erst nachdem der lateinische Clerus, von der weltlichen Macht unterstützt, seinen Einfluß auf alle Provinzen des Herzogthums Lithauen ausdehnte, daß mittelst Drohungen und Gewalt in der griechisch -unirten Kirche einige Ceremonien des lateinischen Cultus eingeführt werden konnten." — In Betreff des Letzter» stoßen wir hier auf einen neuen Widerspruch, da eben erst gesagt worden war, daß die Union zu Stande kam, ohne daß weder in „ der Religionslehre, noch in den Ceremonien des griechischen Cultus, noch auch in der Sprache der Liturgie das Geringste geändert worden wäre. Von der Verschiedenheit des Ritus werden wir weiter unten reden. Es ist vor Allem nöthig, hier etwas Weniges in Betreff der oben behaupteten Drohungen und Gewalt zu erwähnen. — Man griff allerdings zu den Waffen, allein nur von Seite der Schismatiker, obgleich man es endlich dahin brachte, zwar

