hier nicht der Ort, die Rechtsgründe zu untersuchen, auf welche das Landgericht sein Urtheil basirt, zumal der Ap­pellhof in seinem reformatorischen Erkenntniße erklärte, er habe sich einzig und allein an den Buchstaben der Gesetze zu halten, wie sie vorlägen, und sie in dieser ihrer Inte­grität zu schützen, jede Kritik derselben also, möge sie von einer Person und von einem Principe ausgehen, von welchem sie immer wolle, sey strafbar und richterlich zu ahnden. Gegen einen solchen Standpunkt, der den inner­sten Grund der gegenwärtigen Differenzen berührt, und schon a priori von einer richterlichen Behörde als der al­lein richtige festgehalten wird, läßt sich natürlich nicht pro- cessiren, und wir wollen nur zu Gunsten jener unserer Leser, die keine preußischen Justizbeamten sind, und nicht durch besondere Inspirationen die richtige Ansicht über das Ver- hältniß zwischen Kirche und Staat eingeflößt erhalten, bei­läufig folgendes bemerken. WaS den ersten incriminirten Punct betrifft, der Verfasser habe in dem Bruder- und Schwesterbunde des Erzbischofs Abführung eine gewalt­same genannt, so ist darauf ganz einfach zu bemerken, daß man lieber dem hochwürdigen Metropolitancapitel ei­nen Proceß hätte anhängen sollen, das sich in seinem be­kannten Erlasse fast desselben Ausdrucks bediente (gravis- simis ex causis abductus), und in Bezug auf die beiden andern Klagepunkte, er habe der Negierung die Absicht zugeschrieben, den Katholicismus in den Nheinlanden zu schwächen, und behauptet, die Cabinetsordre über die ge­mischten Ehen sanctionire die Wortbrüchigkeit der Ehe­leute, ist weiter nichts zu sagen, als daß es Ansichten über Thatsachen find, welche der ganzen Welt vorliegen, und über die sich jetzt ein Urtheil gebildet hat, das wohl von dem Binterims nicht verschieden sepn wird, selbst auf die