Pfarrgemeinde Ehrfurcht und Gehorsam gegen dieselben einzuflößen; die allgemeinen und besonder» Obliegenheiten der Pfarrstelle, wie sie immer beschaffen seyn und erfor­derlich werden mögen, ohne Ausnahme, mit bestem Fleiß und Eifer zu erfüllen; die Kirchen- und Schulordnung (früher hieß es bloß: die Schulordnung) fest zu halten, und keine Abweichung davon zu gedulden; die Tauf-, Ehe-, und Todten-, auch Familien-Register nach der Vorschrift zu führen und zu verwahren *); gegen andere Religions - Verwandte christliche Duldung zu zeigen und zu lehren; auf den Fall, als ich meine Obliegen­heiten wegen Krankheit, Alters oder sonst nicht gehörig be­sorgen könnte, einen Vicar in dem Pfründhause auf meine Kosten zu halten, oder, wenn ich dieß nicht im Stande wäre, hievon die Anzeige zu machen, und mich der dieß- falls nothwendigen Normalverfügung zu unterwerfen **): meine Kirchenpfründe nach der Vorschrift zu verwalten und zu genießen, ihre Gerechtsame zu wahren und zu verthei- digen; Nichts vor der Zeit oder sonst gegen die Ordnnng zu verbrauchen; endlich über die Kirche, deren Ver­mögen und Gottesdienst-Erfordernisse zu wachen. ***) (Ort. Datum.)

(Privatsigell.) (eigenhändige Unterschrift.)

*) Früher stand hier der Beisatz: Armer und Nothleidender mich vorzüglich anzunehmen;

**) Früherer Beisatz und statt deS Folgenden: meine Pfründein- künfte nach der Vorschrift von Jahr zu Jahr anfzuzcichnen; mich damit zu begnügen, und ste nicht ans eine unerlaubte Weise zu vermehre» ....

***) Früher folgte hier, statt jetzt anfangs- Alles bei meiner Prie, sterwürde und in Kraft eines EideS. Andere Abänderungen betreffen meisten» nur Worte-