Pfarrgemeinde Ehrfurcht und Gehorsam gegen dieselben einzuflößen; die allgemeinen und besonder» Obliegenheiten der Pfarrstelle, wie sie immer beschaffen seyn und erforderlich werden mögen, ohne Ausnahme, mit bestem Fleiß und Eifer zu erfüllen; — die Kirchen- und Schulordnung — (früher hieß es bloß: die Schulordnung) — fest zu halten, und keine Abweichung davon zu gedulden; — die Tauf-, Ehe-, und Todten-, auch Familien-Register nach der Vorschrift zu führen und zu verwahren *); — gegen andere Religions - Verwandte christliche Duldung zu zeigen und zu lehren; — auf den Fall, als ich meine Obliegenheiten wegen Krankheit, Alters oder sonst nicht gehörig besorgen könnte, einen Vicar in dem Pfründhause auf meine Kosten zu halten, oder, wenn ich dieß nicht im Stande wäre, hievon die Anzeige zu machen, und mich der dieß- falls nothwendigen Normalverfügung zu unterwerfen **): meine Kirchenpfründe nach der Vorschrift zu verwalten und zu genießen, ihre Gerechtsame zu wahren und zu verthei- digen; Nichts vor der Zeit oder sonst gegen die Ordnnng zu verbrauchen; — endlich über die Kirche, deren Vermögen und Gottesdienst-Erfordernisse zu wachen. ***) (Ort. Datum.)
(Privatsigell.) (eigenhändige Unterschrift.)
*) Früher stand hier der Beisatz: Armer und Nothleidender mich vorzüglich anzunehmen; —
**) Früherer Beisatz und statt deS Folgenden: meine Pfründein- künfte nach der Vorschrift von Jahr zu Jahr anfzuzcichnen; mich damit zu begnügen, und ste nicht ans eine unerlaubte Weise zu vermehre» ....
***) Früher folgte hier, statt jetzt anfangs- Alles bei meiner Prie, sterwürde und in Kraft eines EideS. — Andere Abänderungen betreffen meisten» nur Worte-

