Revers für die Vicarien (Pfarrgehülfen), und Pfarr - und Caplanei-Verweser (vom 11. Dezbr. 1639.)

Ich Endesunterzeichneter gelobe und verspreche dem allerdurchlauchtigsten' Könige Wilhelm von Würtemberg, meinem allergnädigften Herrn, getreu und hold zu sepn; Alles, was zum Besten des Königs und des Landes ge­reichen kann, nach meinen Einsichten und Kräften zu be­fördern, an keinen Zusammenkünften, Anschlägen oder Handlungen Theil zu nehmen, welche zum Schaden der­selben gereichen, und die öffentliche Ordnung und Ruhe stören könnten; vielmehr, wofern mir etwas dieser Art zur Kenntniß gelangen würde, hievon ungesäumt die An­zeige zu machen; die Grundverfaffung des Königreichs gewissenhaft zu wahren, und meine Dienstobliegenheiten den Bestimmungen derselben gemäß zu erfüllen; nicht nur keine kirchliche Verfügung ohne Staatsgenehmigung zu verkünden, sondern auch, wöfern mir etwas Gegen- theiliges znkommen oder bekannt werden sollte, es der Staatskirchenbehörde alsbald anzuzeigen; die Staatsgesetze und Verordnungen auf das pünktlichste zu befolgen, zu­gleich der Pfarrgemeinde Ehrfurcht und Gehorsam gegen dieselben einznflößen; die allgemeinen und besonderen Obliegenheiten, wie sie mir in der Eigenschaft als Hilfs­priester, und später etwa als Pfarr- oder Caplanei-Ver­weser zukommen, wie sie immer beschaffen seyn und erfor­derlich werden mögen, mit beßtem Fleiß und Eifer zu er­füllen; auch gegen die Bekenner eines andern Glau­bens christliche Duldung zu zeigen und zu lehren.