Revers für die Vicarien (Pfarrgehülfen), und Pfarr - und Caplanei-Verweser (vom 11. Dezbr. 1639.)
Ich Endesunterzeichneter gelobe und verspreche dem allerdurchlauchtigsten' Könige Wilhelm von Würtemberg, meinem allergnädigften Herrn, getreu und hold zu sepn; Alles, was zum Besten des Königs und des Landes gereichen kann, nach meinen Einsichten und Kräften zu befördern, an keinen Zusammenkünften, Anschlägen oder Handlungen Theil zu nehmen, welche zum Schaden derselben gereichen, und die öffentliche Ordnung und Ruhe stören könnten; vielmehr, wofern mir etwas dieser Art zur Kenntniß gelangen würde, hievon ungesäumt die Anzeige zu machen; — die Grundverfaffung des Königreichs gewissenhaft zu wahren, und meine Dienstobliegenheiten den Bestimmungen derselben gemäß zu erfüllen; — nicht nur keine kirchliche Verfügung ohne Staatsgenehmigung zu verkünden, sondern auch, wöfern mir etwas Gegen- theiliges znkommen oder bekannt werden sollte, es der Staatskirchenbehörde alsbald anzuzeigen; die Staatsgesetze und Verordnungen auf das pünktlichste zu befolgen, zugleich der Pfarrgemeinde Ehrfurcht und Gehorsam gegen dieselben einznflößen; — die allgemeinen und besonderen Obliegenheiten, wie sie mir in der Eigenschaft als Hilfspriester, und später etwa als Pfarr- oder Caplanei-Verweser zukommen, wie sie immer beschaffen seyn und erforderlich werden mögen, mit beßtem Fleiß und Eifer zu erfüllen; — auch gegen die Bekenner eines andern Glaubens christliche Duldung zu zeigen und zu lehren.

