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Alles bei meiner Priesterwurde und in Kraft eines Eides. Dessen zur wahren Urkund habe ich diesen Revers nach vorgängiger Ablegung des Handgelübdes eigenhändig unterzeichnet.
(Ort. Datum.)
(Namensunterschrift.) (Zur Beglaubigung Dekan N.)
Neueste Erklärungen über letzter» Revers»
Die katholische theologische Fakultät der Universität Tübigen an den Vicar N. zu N.
Euer Hochwürden haben in Ihrem unterm c / 7 d. M. (Novb. 1839) bei uns eingelaufenen Zuschrift vom 3. Nov. d. Z. uns verschiedene Zweifel hinsichtlich des von Ihnen zu unterschreibenden Reverses vorgetragen, und ersuchen uns am Schlüsse um ein Gutachten: „ob der fragliche Revers nur die Pflichten berühre, die jeder Geistliche in seinen Dienstverhältnissen dem Staate gegenüber noth- wendig zu erfüllen habe/welche mit dem von ihm bei der Priesterweihe gelobten kirchlichen Gehorsam und der Festhaltung der professio fulci Trid. nicht im Widerspruche stehen; — und ob somit ein katholischer Geistlicher, der die seiner Kirche ob ihrer Autonomie verfassungsmäßig zustehenden Rechte wahren, und den ihr schuldigen Gehorsam nicht im Geringsten verletzen möchte, weil er eine Anforderung seiner Priesterwürde und seines Gewissens ist, den fraglichen Revers unbedingt unterzeichnen könne?" —

