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Auf die so gefaßte Frage, welche den ganzen Re­vers Ln der Allgemeinheit seiner Fassung betrifft, müssen wir erklären:

Daß wir außer Stande sind, ein entscheidendes Gut­achten darüber abzugeben aus folgenden Gründen:

a., weil wir, um ein solches geben zu können, uns das Recht zu einer authentischen Interpretation des Re­verses beilegen müßten, welches nicht uns, sondern der Behörde, von welcher der Revers ausgegangen ist, zu­steht, und wir uns auch nicht für ermächtigt halten kön­nen, einer deßfallstgen Erklärung vorzugreifen. Wenn wir aber den Revers nicht authentisch iuterpretiren können, so vermögen wir

d., auch nicht bei der solchen Urkunden eigenen Weite des Ausdrucks und der Fassung auf dem Wege rein­wissenschaftlicher Auslegung eine Ansicht auszusprechen, welche das Gewissen eines Andern in einem Falle bestim­men könnte, in welchem es vielmehr seiner Selbstbestim­mung und einer höhern Leirung überlasten werden muß.

Aber wenn wir aus diesen (gründen ein umfassendes Gutachten über den ganzen Revers abzugeben nicht ver­mögen, so glauben wir doch über einzelne, in dem An­fänge hervorgehobene Zweifel unsere Ansicht aussprechen zu können, insoweit sie sich auf Gründe der Wahrscheinlich­keit stützt.

Der erste jener besonder» Zweifel betrifft die Stelle des Reverses:die allgemeinen und besondern Obliegen­heiten, wie sie mir in der Eigenschaft als Hilfspriester zu­kommen.wie sie immer beschaffen sepn

und erforderlich werden mögen, mit bestem Fleiß und Eifer zu erfüllen." Die weite Fassung und scheinbare Ausdehnbarkeit auf ein unbestimmtes Etwas, die man den