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Auf die so gefaßte Frage, welche den ganzen Revers Ln der Allgemeinheit seiner Fassung betrifft, müssen wir erklären:
Daß wir außer Stande sind, ein entscheidendes Gutachten darüber abzugeben aus folgenden Gründen:
a., weil wir, um ein solches geben zu können, uns das Recht zu einer authentischen Interpretation des Reverses beilegen müßten, welches nicht uns, sondern der Behörde, von welcher der Revers ausgegangen ist, zusteht, und wir uns auch nicht für ermächtigt halten können, einer deßfallstgen Erklärung vorzugreifen. Wenn wir aber den Revers nicht authentisch iuterpretiren können, so vermögen wir
d., auch nicht — bei der solchen Urkunden eigenen Weite des Ausdrucks und der Fassung auf dem Wege reinwissenschaftlicher Auslegung eine Ansicht auszusprechen, welche das Gewissen eines Andern in einem Falle bestimmen könnte, in welchem es vielmehr seiner Selbstbestimmung und einer höhern Leirung überlasten werden muß.
Aber wenn wir aus diesen (gründen ein umfassendes Gutachten über den ganzen Revers abzugeben nicht vermögen, so glauben wir doch über einzelne, in dem Anfänge hervorgehobene Zweifel unsere Ansicht aussprechen zu können, insoweit sie sich auf Gründe der Wahrscheinlichkeit stützt.
Der erste jener besonder» Zweifel betrifft die Stelle des Reverses: „die allgemeinen und besondern Obliegenheiten, wie sie mir in der Eigenschaft als Hilfspriester zukommen.wie sie immer beschaffen sepn
und erforderlich werden mögen, mit bestem Fleiß und Eifer zu erfüllen." Die weite Fassung und scheinbare Ausdehnbarkeit auf ein unbestimmtes Etwas, die man den

