angestrichenen Worten unterlegen könnte, scheint sich unS zu heben durch die Reflexion, daß in dem Revers, welchen die Pfarrer und Kapläne vermöge Decretes vom 3. Dzbr. 1826 zu unterschreiben haben (Lang Sammlung der allg. Kirchengesetze S. 497), diese Stelle mit denselben Worten vorkommt, mit dem alleinigen Unterschied des Dienstcharak­ters, so daß es dort statt: Eigenschaft als Hilfs­priester, heißt: meiner Kirchenstelle. Aus dieser Vergleichung scheint uns hervorzugehen, daß unter den fraglichen Obliegenheiten weiter nichts, als die Verrich­tungen und Geschäfte der Seelsorger in ihrem ganzen Umfange, die Schule mit eingeschlossen, begriffen werden wollen, wo dann die weite Fassung der Stelle theils dem Kanzleistyl, theils dem Umstande zuzuschreiben ist, daß die Geschäfte und Obliegenheiten eines Vicars in der That veränderlich sind, und sich mindern oder mehren können, je nachdem sein Pfarrer gesund und thätig, oder als kränk­lich, dienstunfähig ist, neue Filiale der Pfarrei zugeschrie­ben werden, neue Schulen entstehen u. s. w. Wir glau­ben, daß durch diese Erwägungen die über die angeführte Stelle erhobenen Bedenklichkeiten verschwinden.

Eine andere Beunruhigung des Gewissens erleidet der Fragesteller in der ganz genauen und bestimmten Fassung des Satzes:nicht nur keine kirchliche Verfügung . . . anzu­zeigen." Der Fragesteller befürchtet, daß er durch die Verpflichtung auf diese Forderung, welche keine andere ist, als die Anerkennung des sogenannten placctum regium, in eine Collision kommen könnte mit dem der Kirche ge­lobten Gehorsam nnd der Festhaltung der profcssio fidei* Tri<l. In Beziehung auf diesen Zweifel können wir nun Folgendes antworten: