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wollen. Es ist von Obliegenheiten, die in seinem Amte liegen, die Rede; hiebei kann doch Niemand an etwas Unerlaubtes, irgend mit Religiosität und Gewissenhaftig­keit Unvereinbares denken; vielmehr ist es gerade die Pflichttreue und Gewissenhaftigkeit der Geistlichen, was die Regierung durch ihre feierliche Verpflichtung in An­spruch nimmt.

Wir erwarten nun, daß nach diesen Erklärungen auch Vikar N. nicht weiter Bedenken tragen werde, den in Rede stehenden Revers ohne irgend Vorbehalte oder Verwahrungen zu unterschreiben, indem hiedurch seine Ver­wendung zu kirchlichen Dienstleistungen bedingt seyn würde. Es ist ihm dieser Erlaß unter geeigneter Belehrung.und mit dem weitern Bemerken zu eröffnen: wie wir gewünscht hätten, daß derselbe, nicht zu viel sich selbst und eigener Einsicht vertrauend, gleich anfangs, bevor er die unbe­dingte Unterschrift des Reverses verweigerte, sich Raths erholt, und eben auch selbst der bischöflichen Stelle seine Bedenken vorgetragen hätte, daß aber insbesondere sein weiterer Schritt, zu gleicher Zeit und ohne vorher unfern Bescheid abzuwarten, sich ein Gutachten von der kathol. theologischen Fakultät zu erbitten, uns habe sehr auffallen müssen, nnd vermögen wir denselben durchaus nicht zu billigen.

Ueber den Erfolg ist sogleich anher zu berichten.

Rottenburg den 22. Nov. 1839.

Zoh. Bapt. v. Keller, B. v. R.

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