Wir erlauben uns, diesen Aktenstücken nun einige erläuternde Bemerkungen beizufügen.
Die gegebenen Dienstreverse der katholischen Geistlichen, nämlich für Pfarrer und Capläne, wie auch besondere d. h. nuitatis mutamlis , für die Decane und Kä- merer, bestehen seit dem 3. Dezb. 1816, wo der Regierungsantritt des fetzigen Allergnädigsten Königs eine Veran- j lassung gab, ältere Reverse sämmtlkcher katholischen Geistlichen Würtembergs durch diese, „eidliche Verpflichtung gegen des fetzt regierenden Königs Majestät" in dieser Form zu erneuern. Der Revers aber für Vicarien und Verwe- 'ser dagegen datirt sich erst vom 11. Dezbr. 1838 her.
^ Rach dem eigenen Ausdruck des K. kath. Kirchenraths sollten diese Reverse „eine eidliche Verpflichtung" gegen den König, demnach wohl als gegen den Landes-und darum Schutz- und Schirmherrn der Kirche seyn. Eine bloße Huldigung, wie sie feder männliche Unterthan dem Könige leistet, wird man darin wohl auch auf. keinen Fall erkennen wollen, indem sich diese von jedem Geistlichen, wie jedem .andern 7 Unterthan, von selbst vetstehl. Nach dem Sinne und- Geiste aber und der ganzen Fassung der Reverse unterliegt es wohl keinem Zweifel, daß sie eine Art Zw- pflichtnahme der Geistlichen als Staatsdiener beabsichten..
Denn wollte man das etwa nicht annehmen, so bliebe nur die andere Voraussetzung übrig, daß höhern Ortes für nöthig erachtet worden sep, die katholischen Geistlichen als zu Ungehorsam und Revolution geneigt, besonders zu binden und eidlich zu verpflichten. Man könnte dann freilich etwa fragen: ob auch katholische Geistliche in die Frankfurter Untersuchungen verwickelt gewesen sepen, wie pro-

