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testantische^ ob auch Katholiken überhaupt bei der Koseritz- scheu Verschwörung betroffen worden sepen? ob etwa die Katholiken in Würtemberg so häufig sich gegen die weltliche Negierung ungehorsam bezeigt hätten? u. s. w.
Wenn aber durch gedachten Revers die Geistlichen wirklich nur zum Gehorsam gegen den Landesherrn und die Landesgesetze (versteht sich in weltlichen Dingen) verpflichtet werden sollen (wie der vorliegende Bescheid des bischöfl. Ordinariats auch will) : warum sind denn zugleich auch die rein kirchlichen Functionen des Geistigen in dem Revers ausgenommen, und als Pflicht gegen den Landesherrn dargestellt? Wird nicht dadurch der kanonische, dem Bischof und damit der Kirche geleistete Eid factisch -eludirt? Wir sind, wie alle Katholiken, zu jeder beliebigen Verpflichtung gegen die Staatsregierung oder den Landesherr« in weltlichen Dingen bereit, und werden in dieser Hinsicht Gehorsam, und Gehorsam als Gewissenspflicht, predigen und üben, auch im Falle wir von derselben Negierung um unsers Glaubens und unserer Kirche willen wie immer verfolgt werden wurden; und das um so mehr, je mehr wir strenge Katholiken sind: — aber in kirchlichen Dingen können wir offenbar der Regierung oder dem Landesherrn, und wenn sie auch nicht protestantisch wären, keinen dergleichen Gehorsain angeloben. Denn man wird uns wohl nicht den Protestanten gleichstellen wollen, für die ein gedachter Revers ganz in der Ordnung ist, weil sie im Landesherrn zugleich ihr kirchliches Ober- " wvt verehren. Auch der §. 72. unserer Verfassungs- urrunde (ans den sich der Erlaß des Ord. so viel stützt), der heißt: „dem Könige gebührt das obersthoheitliche Schutz-
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