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„und Aufsichtsrecht über die Kirchen (die 3 christlichen Con- „fessionen des Landes). Vermöge desselben können die Ver- „ordnungen der Kirchengewalt ohne vorgängige Einsicht und „Genehmigung des Staats-Oberhauptes weder verkündet, „noch vollzogen werden," — auch dieser §. kann die am Revers gemachte Ausstellung nicht entkräften. Es kann diese „Einsicht und Genehmigung" nur auf die Form der Verkündigung und Vollziehung gehen — sonst wäre offenbar die Autonomie einer Kirche, die im vorhergehenden 8. ausgesprochen ist, wieder aufgehoben, und man möge nun die Sache wenden oder drehen, wie man immer will.
Es liegt also wirklich in diesen Reversen ihrer ganzen Tendenz nach schon Etwas, was der seiner Kirche innig zugethane katholische Geistliche nicht mit gutem Gewissen anerkennen und unterschreiben kann. Wenn aber (wie der Ordinariats - Erlaß bemerkt) bisher alle Pfarrer und Ka- pläne, ja auch die Decane und Kämerer alle, diesen Revers ohne Weiteres unterzeichnet haben, so ist das wohl nichts anderes, als eine natürliche Folge der gänzlichen Erschlaffung des kirchlichen Lebens in unserm Lande seit langeher. Zum Belege des letztem braucht etwa blos angeführt zu werden, daß jetzt noch viele unserer Geistlichen, worunter nicht wenige Notabilitäten, nicht recht wissen, was sie aus den preußischen Erzbischöfen in Minden und Colberg machen sollen. Freilich das Auffallendste, und man muß wohl sagen, daß Traurigste für unsere Diöcese und für das bischöfliche Ordinariat selbst ist, daß nach vorliegendem Erlaß letzteres in den besagten Reversen durchaus ^»beanstanden gefunden hat, und noch jetzt dabei sich beruht. Allein, wenn der Papst nicht unfehlbar sepn soll, so wir^
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