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noch viel weniger ein bischöfl. Ordinariat in Rottenburg für unfehlbar gehalten werden sollen noch wollen! —
Außer der ganzen Richtung des Reverses aber, daß er auch in rein kirchlichen Dingen, als z. B. die allgemeinen und besonder« Obliegenheiten des Amtes, die Kirchenordnung, die Verwaltung der Kirchenpfründe u. s. w. sind, gegen den weltlichen Landesherrn verpflichten soll — erscheint allerdings der Passus als der anstößigste: „nicht nur keine kirchliche Verfügung, welcher die Staatsgenehmigung fehlt, zu verkünden u. s. w." Denn hie-
mit ist, wie schon bemerkt, wenn dieß ganz allgemein zu gelten hat, und wenn auch bloß etwa allgemein für dis- ciplinarische Verfügungen — die Autonomie der Kirche geradezu aufgehoben; und im besten Falle das bischöfliche Ordinariat für unfehlbar erklärt, oder diese Erklärung wenigstens in das Belieben der Regierung gestellt, indem hienach eine Entscheidung auf einen etwaigen Recurs an eine höhere kirchliche Stelle, in Würtemberg keine Geltung erlangen kann.
Aus solchen und ähnlichen Erwägungen kam es denn wohl, daß letzten Herbst, als wieder neue Hilfspriester aus dein Seminare in Rottenburg ausgesendct wurden, mehre derselben Bedenken trugen, den Revers für Vica- rien geradezu zu unterzeichnen. Daß schon früher Pfarr- verweser es in gleicher Weise gehalten, ist nur nach unbestimmten Gerüchten bekannt geworden. Besonderes Aufsehen erregte dieser Revers bei gewissenhafteren und kirchlicher gesinnte» Vicarien noch darum, weil er nicht auf einmal allen schon gesetzten Verwesern und Vicarien vorgelegt wurde, sondern seit seinem Erscheinen unterm 11. Dzbr. 1838 nur je der an einen neuen Posten ver-

