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indem offenbar wurde, daß in dieser Sache Einer unabhängig von dem Andern gehandelt hatte. Einerindessen von den gedachten Vicarien erklärte sich rücksichtlich jener Erläuterungen noch weiter: das eben fey ihm die Frage, ob der Revers nur Jenes enthalte; zeigte zugleich dem bischöflichen Ordinariate seine Gewissensbeunruhigung namentlich wegen zweier Stellen des Reverses an; und erbat sich von der kathol. theolog. Facultät in Tübingen ein Gutachten über den Revers. Daher denn,die zwei vorliegenden Actenstücke. Dieß der historische Verlauf der Sache. Wiefern die gedachten Renitenten die rechte Weife eingehalten haben, um ihrer Gewissenhaftigkeit ein Genüge zu thun, wollen wir nicht entscheiden. Bei der Neuheit der Sache wird auch Ungeeignetes in der Weise der Behandlung billige Entschuldigung finden müssen. Jedenfalls aber muß man ihrem kirchlichen Sinne und ihrem Freimuth Recht widerfahren lassen. Denn sollten wir etwa deßwegen Alles in der gewohnten Verkehrung bestehen lassen, weil Andere das auch gethan haben? Es hat Jeder sein eigenes Gewissen vom Schöpfer erhalten, und wohl dem, der seine durch unverkennbare äußere Thatsachen unterstützte Stimme hört und achtet! — Wenn sie aber nun endlich dmh ohne Vorbehalte und Verwahrungen unterschrieben haben, so find nun wenigstens mehrfache, nicht zu verachtende, und vielleicht practisch werdende Erläuterungen und Erklärungen über den Revers gegeben worden; so daß sich die Betreffenden dabei wohl beruhigen können. Die ihrem Beispiele aber etwa Folgenden werden auf ordnungsmäßige Anfragen auch dieselbe Beruhigung erlangen können. Das Hochwürdigste Ordinariat in Rottenburg freilich scheint ein eigenes canonisches Recht zu haben, und gar harmlos auf

