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viduurn gegenüber, von dem sie Vertrauen in ihre Loy­alität zu fordern berechtigt ist, ihrer Würde und ihrem Ansehen schuldig, indem derlei Vorbehalte und Verwahrungen in dem vorliegenden Falle auf der Voraussetzung zu beruhen scheinen, als wollte man zu Etwas, was ihren eigenen feierlichen Versicherungen von Gewissens- und Glaubensfreiheit entgegen wäre, ver­pflichten. Verwahrungen beruhen überhaupt auf voraus- gegangener oder befürchteter Beeinträchtigung von Rech­nen." Nun versetze sich diese hohe Stelle, was derselben gegenüber zu verlangen gewiß billig seyn wird, auch in die Lage einer Kirchenregierung, welche Autonomie in ih­ren Angelegenheiten seit ihrer Gründung besitzt, die viel älter ist als die aller Staaten, und welche von unserem Staate, einem der jüngsten, verfassungsmäßig anerkannt ist: soll nicht auch sie von den einzelnen Staatsregierun­genVertrauen in ihre Loyalität zu fordern berechtigt seyn?" Ist nicht auch sie esihrer Würde und ihrem An­sehen schuldig," daßVorbehalte und Verwahrungen" ge­gen die Gültigkeit ihrer Verfügungen, wie sie in den vorliegenden Reversen össentlich ausgesprochen werden, entfernt bleiben, oder, wo sie gemacht sind, entfernt wer­den, da sie ja auf der Voraussetzung zu beruhen scheinen, als wollte sie zu Etwas, was ihren eigenen feierlichen Ver­sicherungen von Unterthanentreue und Gehorsam gegen die Staatsregierungen in weltlichen Dingen entgegen wäre, ermuntern oder auffordern. Verwahrungen beruhen über­haupt u. s. w. Der Kirche nämlich steht die Staatsre­gierung in derlei Fällen gegenüber, nicht dem einzelnen, untergeordneten Individuum. Denn der katholische Prie­ster steht nie als ein einzelnes Individuum, so daß, wie