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„viduurn gegenüber, von dem sie Vertrauen in ihre Loyalität zu fordern berechtigt ist, ihrer Würde und „ihrem Ansehen schuldig, indem derlei Vorbehalte „und Verwahrungen in dem vorliegenden Falle auf der „Voraussetzung zu beruhen scheinen, als wollte man zu „Etwas, was ihren eigenen feierlichen Versicherungen von „Gewissens- und Glaubensfreiheit entgegen wäre, verpflichten. Verwahrungen beruhen überhaupt auf voraus- „gegangener oder befürchteter Beeinträchtigung von Rechnen." Nun versetze sich diese hohe Stelle, was derselben gegenüber zu verlangen gewiß billig seyn wird, auch in die Lage einer Kirchenregierung, welche Autonomie in ihren Angelegenheiten seit ihrer Gründung besitzt, die viel älter ist als die aller Staaten, und welche von unserem Staate, einem der jüngsten, verfassungsmäßig anerkannt ist: soll nicht auch sie von den einzelnen Staatsregierungen „Vertrauen in ihre Loyalität zu fordern berechtigt seyn?" Ist nicht auch sie es „ihrer Würde und ihrem Ansehen schuldig," daß „Vorbehalte und Verwahrungen" gegen die Gültigkeit ihrer Verfügungen, wie sie in den vorliegenden Reversen össentlich ausgesprochen werden, entfernt bleiben, oder, wo sie gemacht sind, entfernt werden, da sie ja auf der Voraussetzung zu beruhen scheinen, als wollte sie zu Etwas, was ihren eigenen feierlichen Versicherungen von Unterthanentreue und Gehorsam gegen die Staatsregierungen in weltlichen Dingen entgegen wäre, ermuntern oder auffordern. Verwahrungen beruhen überhaupt u. s. w. Der Kirche nämlich steht die Staatsregierung in derlei Fällen gegenüber, nicht dem einzelnen, untergeordneten Individuum. Denn der katholische Priester steht nie als ein einzelnes Individuum, so daß, wie

