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bei den Protestanten, die individuelle Ansicht oder Ueberzeugung, wie man es nennt, ihn leiten dürfte, son- dern wie jeder katholische Christ ein Glied der Kirche, so ist er bloß ein Glied des hierarchischen Körpers, der lehrenden Kirche, der Kirchenregierung, und der objective Glaube der Kirche muß ihn leiten; und die Gewissens- und Glaubensfreiheit, die unserer Kirche feierlich zugesagt ist, kann nicht sepn eine individuelle Ungebundenheit der einzelnen Priester der Kirche gegenüber, sondern die Freiheit der ganzen Kirche, nur ihren objektiven Principien zu folgen. Endlich ist der Priester nicht in kirchlichen, sondern nur in bürgerlichen Dingen der Staatsregierung untergeordnet, und wird als solcher das Vertrauen in ihre Loyalität nie aufgeben, während er als Glied der katholischen Kirche dieses Vertrauen in kirchlichen Dingen bei der durch die abendländische Kirchentrennung entstandenen und bis jetzt noch nicht entwirrten Confusion der religiösen und kirchlichen Ideen einer protestantischen Staatsregierung so wenig ohne Einschränkung zugestehen kann, als es die protestantische Confeffion unseres Landes einem kathol. Landesherrn gegenüber laut §. 76. der Verfassung wirklich zu thun beschlossen hat. Setze sich also, wie gesagt, das bischöfliche Ordinariat zu Rottenburg in die Lage der Kirchenregierung, nicht des einzelnen Individuums, und kehre es im Interesse einer selbstständigen Kirche den Revers, den der einzelne Kirchendiener ihr auszustellen hätte, fol- gendermassen: „Ich Endesunterzeichneter 'gelobe und verspreche bei meiner Priesterwürde und in Kraft eines Eides
. an keinen Zusammenkünften, Handlungen oder
Anschlägen Theil zu nehmen, die zum Schaden der katholischen Kirche und gegen den Frieden derselben gereichen

