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könnten; vielmehr, wofern mir Etwas von dieser Art zur Kenntniß gelangen würde, hievon unverzüglich bei den Obern der Kirche (Bischof und Papst) die Anzeige zu ma­chen; die Rechte der katholischen Kirche gewissenhaft zu wahren; nicht nur keine Staatsverfügung, irgendwie die katholische Religion und Kirche betreffend, welcher die Ge­nehmigung der Kirche fehlt, zu verkünden oder zu voll­ziehen, sondern auch, wenn mir so Etwas zukommen oder bekannt werden sollte, alsbald es den Vorgesetzten katholi­schen Kirchenbehörden anzuzeigen; die Kirchengesetze und Verordnungen auf das pünctlichste zu befolgen, und zugleich meiner Pfarrgemeinde Ehrfurcht und Gehorsam gegen dieselben einzuflößen" u. s. w. Das bischöfliche Ordinariat wird über die Anwendung seiner Aussprüche betr.offen sepn. Denn wenn es Vertrauen in die Loyali­tät der Staatsregierung von den Gliedern der katholischen Kirche in kirchlichen und religiösen Dingen fordert: so wird sie auch von der Staatsregierung Vertrauen in die Loyalität der Kirche und ihrer ersten Glieder ansprechen müs­sen; das Vertrauen kann ja nicht einseitig, sondern es muß gegenseitig sepn. Hat aber bie Staatsregierung durch ihren Revers, wie dies sich aus den Aussprüchen des bischöflichen Ordinariats zu Rottenburg mit Nothwendigkeit folgert, Mißtrauen gegen die katholische Kirche und ihre ersten Glieder (Häupter) ausgesprochen: so muß das bischöfliche Ordinariat auch consequent der Kirche einen entsprechenden Revers als Recht zuerkennen, und Amtshalber sogar ver­fechten. Wäre dies zu der Zeit, wo sich's gebührte, ge­schehen, so würde das Breve des Papstes Pius VIII. vom 30. Juni 1830, welches die Staatsverordnung vom 30, Januar 1830 betraf, den Bischöfen der oberrheinischen