Mangel an Einsicht Ln die deutschen Verhältnisse, der bei dem übrigens großartigen Stand der Dinge in Rom allerdings vorhanden war. Wir müssen also mit Freuden die kleine Schrift Perronne's begrüßen, weil dieselbe uns zur Genüge überzeugt, wie nun von den römischen Theologen sorgfältig Kenntniß genommen wird von Allem, waö auf dem Gebiete der Dortrin und der kirchlichen Politik Ln Deutschland auftaucht. »
Unter den berühmtesten Gottesgelehrten, welche Rom aufweisen kann, nimmt unstreitig P. Peronne den ersten Rang ein. Wenn die Hermesianer Alles versuchen, um des gelehrten Jesuiten Kenntnisse zu verdächtigen, so beweist, nach unserm Dafürhalten, gerade der beleidigte Stolz der Schüler Hermes, wie hoch ihr Gegner stehen müsse, und wie kräftig Er das katholische Dogma verfochten habe.
Durch seine gründliche Wissenschaft, durch seine gediegenen, -wahrheitsliebenden Vorträge, durch seine gehaltvollen Schriften, ist Perronne im schönsten Sinne des Wortes der unermüdete Verbreiter des theologischen Wissens. Rach allen Seiten hin richtet er seinen Blick, von jedem wichtigen Werk, es mag einen Katholiken oder einen Protestanten zum Verfasser haben, nimmt er gewissenhafte Notiz, und setzt solchermasscn seine Zuhörer und Zöglinge in den Stand, wohlausgerüstet hinaustreten und muthig kämpfen zu können für die von Christus seiner Kirche überlieferte Lehre.
Dies ist der Verfasser der dogmatischen Abhandlung über die gemischten Ehen. Schon dadurch erhält diese Schrift eine hohe Wichtigkeit für jeden Gläubigen, weil dieselbe uns deutlich darstellt, wie am Sitze der katholischen Einheit dieses Thema erfaßt wird, und so muß sie als die nothwendige Folge der bis jetzt über diesen Gegenstand erschienenen Werke angesehen werden.
Rach einer kurzen Einleitung, wo der Begriff und das Wesen der gemischten Ehen aufgestellt wird, geht der Verfasser zur Entwicklung folgender Hauptsätze über. l. Die Ehen zwischen Katholiken und Akatholiken sind in der Regel unerlaubt, weil dieselben durch das natürliche sowohl als das göttliche Recht, höchst mißbilligt, und durch das Kirchenrecht gänzlich verboten sind. — 2. Ohne besondere Er-

