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nahmhaft zu blähen begann: so konnte ich mich um so weniger ent­schließen, die Garantie für diese Arbeiten zu übernehmen, weil ein beträchtlicher Theil derselben ohne mein Vorwissen erstellt worden war. Unter diesen Verhältnissen verreiste ich den 20. Mai unverrichteter Sache in der Absicht, mich mit dieser Angelegen­heit fortan nicht mehr zu befassen.

Einige Wochen später suchte mich Hr. Baud im Hotel Rigi in Luzern auf und verständigte sich mit mir über meh­rere Baubedingungen, sowie auch über die Garantie des Baues. In Folge dessen schrieb er auf mein Vertragsprojekt, das die Ga­rantie früherer Arbeiten ausschloß, Folgendes:

»Pour Monsieur le President Garnier.«

»Monsieur le Landammann Müller admet toutes nos »conditions accessiores, mais il ne veut pas garantir les »fondations dont la garantie devra en consequence etre »donnö par Mons Siegwart, qui dejä me la offert. II »kaut donc sicner sans dölai le contract.

Lucerne, 15 juin 1859. Baud, cur6.« *)

Hieraus geht klar hervor, daß Hr. Baud damals bezüglich der Garantie der Fundamente und des Bestehens eines Vertrages zwischen dem Kollegium und mir noch ganz andern Ansichten hul­digte als im Januar 1862, wo er die Broschüre an dielieben Pfarraugehörigen" Unterzeichnete.

Am 5. Juli wurde sodann der Vertrag mit dem Kollegium abgeschlossen und zwar ganz nach meinem Konzept, jedoch wurde der Passus wegen der Garantie auf den Wunsch des Kollegiums in dem Sinne etwas abgeändert, daß ich auch für die seit dem 4. Juni ausgeführten Arbeiten hasten solle; deßhalb heißt es in dem Vertrag:

Herr Müller verpflichtet sich den bereits begonnenen Bau fortzusetzen und um die Summe von Fr. 357000 zu vollenden", ferner:

Der Unternehmer haftet für die währhafte Ausführung aller Arbeiten, die er bereits ausgeführt hat und annoch bewerckstelligen wird."

*) Für Hrn. Präsident Garnier.

,,Herr Landammann Müller nimmt alle unsere nachträglichen Bedingungen an, aber die Fundamente will er nicht garantiren; daher diese Garantie von Hrn. Siegwart geleistet werden soll, welcher sie mir bereits anerbotcn hat. Man muß also den Vertrag unver­züglich unterzeichnen/'

Luzern, den 15. Juni 1859. Baud, Pfarrer.