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Der Unternehmer wird alle vonihm ansgeführten Arbei­ten nach Vollendung des Baues in vollkommen gutem Zustande dem Bauherrn übergeben."

Nach der Uebergabe des Baues hastet der Unter­nehmer für etwaige Beschädigungen nur insofern, als dieselben als Folge fehlerhafter Ausführung der von ihm bewerckstelligten Arbeiten ersehen würden."

Als bald daraus die vor Abschluß des Vertrages wider mei­nen Rath zu schwach erstellte Stützmauer gegen die Metzgergasse sich immer mehr auswärts bog und bereits auch die Kirchen­mauer, mit welcher sie unsinniger Weise in Verbin­dung gesetzt worden war, iy 2 2 Zoll aus dein Blei gebracht hatte, hielt ich es für meine heilige Pflicht die Beseitigung dieser Mauer zu verlangen.

Als Hr. Baud entgegen der auf das Vertragsprojekt geschrie­benen Erklärung und mit ihm das Kollegium behauptete, ich sei auch für diejenigen Arbeiten verantwortlich, die vor dem Juni 1859 erstellt wurden, so verständigte man sich, diese Streitfrage dem Hrn. Gerichtspräsidenten Dr. Paul Lindt zum Entscheide vorzulegen, was am 21. Jänner 1860 hätte geschehen sollen.

Aber schon am Morgen dieses Tages kam eine Abordnung des Kollegiums zu mir und verlangte eine V erständigung. Ich er­klärte derselben, daß ich nur unter der Bedingung dazu Hand bie­ten könne, wenn der Bauherr den Abbruch der ganz fehlerhaft er­stellten Mauer gegen die Metzgergasse und den Neubau einer Stütz­mauer von genügender Stärke übernehme und sich ferner verpflichte, das Wasser aus den Fundamenten durch einen entsprechenden Ka­nal abzuleiten. Die Abordnung wollte diese Kosten nur zur Hälfte übernehmen und entfernte sich deßhalb unverrichteter Dinge.

Mittags kam eine verstärkte Abordnung von 3 Mitgliedern und erkürte nach einigen Unterhandlungen obige Basis der Ver­ständigung annehmen zu wollen, worauf wir uns dahin einigten, wenn trotz der Erstellung obbesagter Arbeiten wegen fehlerhaften Fundamenten dennoch an dem Bau Nisse entstehen sollten, dieselben dann auf gemeinschaftliche Kosten bestmöglich ausgebessert werden sollen. Diese Verständigung wurde alsdann beim Herrn Gerichtspräsidenten Dr. Lindt verschrieben, nachdem die Parteien sich zuvor die Hand der Versöhnung gereicht und Vergessen des Spans versprochen hatten.