werden. . Für die veredelten oder zu veredelnden Schafe kann das nahrungslose Langstroh des Wintergetreides nur dann zum Füttern als Häckerling angenommen werden, wenn Mangel an Erbsen-, Wicken-/ Linsen- und anderm Sommerstroh vorhanden ist, oder, wenn dasselbe mit saftigen Wurzelfrüchten oder Getreidekörnern gefüttert wird. Auf die Mütter und Lämmer muß ebenfalls bei der Zusammenstellung des Futterüberschlages Bedacht genommen.werden; denn die Mütter müssen desto früher gutes, nahrhaftes und milchgebendes Futter erhalten, je früher sie zum Widder zugelassen werden, und für die Lämmer muß desto' mehr gutes Futter in Vorrath gehalten werden, je früher sie ge­boren werden, weil sie im Anfänge, bei ihrer Milchnahrung, nur mit gutem Heu oder Körnern unterstützt werden dürfen. Daß das Futter jeder Viehgattung nicht gleichmäßig zugetheilt werden darf, und daß die Mutterschafe, die Widder und die Jährlinge besseres Futter als die Hammel, welche auch nur von nicht überreif gewordenem Wicken-, Erbsen- und anderm Sommergetreidestroh ernährt werden können, erhalten müssen, ist bereits erwähnt worden, und es wird nur noch bemerkt, daß vowden Ham­meln, wenn sie während der Wintersperre Heu bekommen, mehr und bessere Wolle geschoren und daher die gemachte Auslage wieder ersetzt wird.

So lange die Stallfütterung dauert, hat jeder Schafmeister beson­ders nachfolgende Regeln zu beobachten:

1. Vor allem andern hat der Schafmeister die von seinem Herrn

oder dessen Stellvertreter erhaltenen Befehle genau und pünktlich zu erfüllen. * .

2. Mit dem dem Schafmeister anvertrauten Futter, es mag in Heu, Stroh, Schrott, Kleien, Wurzelgewächsen, Salz und in was immer bestehen, muß auf das Beste gewirthschaftet und damit weder mehr noch weniger, als passirt ist, gefüttert werden.

3. Damit das in Vorrath liegende Futter durch verschiedene Zu­fälle der Verderbniß nicht preisgegeben werde, ist eine besondere Pflicht des Schafmeisters; und ist durch unverhoffte Ereignisse eine Futterg'attung verdorben worden, so darf sie nicht als Futter gebraucht, sondern ein solcher Fall muß dem Herrn oder seinem Stellvertreter zur eben so '