.lii-y

f

Zweites Kapitel.

Non dem günstigsten Augenblick für die Weinlese und von den dabei anwendbaren und nützlichen Maasregeln.

Im Allgemeinen gilt der Grundsatz: die vollkom­mene Reife der Trauben ist die natürliche Zeit der Weinlese, weil die Traube in diesem Zustand mit­tels der Gährung die größte Menge von Alkohol lie­fert. Allein diese allgemeine Regel ist manchen Aus­nahmen unterworfen; denn in einigen nördlichen Ge­bieten wird die Traube beinahe niemals vollkommen reif und man muß sich daher wohl entschließen, sie vor der völligen Reife abzuschneiden, will man nicht Gefahr laufen, daß sie bei der kalten und feuchten Herbstwitterung, statt zu reifen, verfaule. In sol­chen Gegenden handelt es sich mithin lediglich um die Erhaschung des Augenblicks, wo die Traube auf dem Stock gewiß nichts mehr gewinnen kann.

Andere Gegenden gibt es, wo von dem Wein )-lgenthümlichkeiten verlangt werden, welche sich mit der vollkommenen Reife der Trauben nicht vereinba-