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4. Die Proſtitution und das Geſetz.

Nachdem wir die beiden Hauptübel der Proſtitution, dieſe Furien des ewigen Krieges des Laſters gegen die Tugend, der Krankheit und Er ſchlaffung gegen die Geſundheit und Kraft des menſchlichen Geſchlechtes, kennen gelernt haben, wollen wir nun Mittel aufſuchen, welche beſtimmt ſind, die von jenen geſchlagenen Wunden zu heilen, oder mehr noch, die­ſelben von Vorhinein unmöglich, oder doch ſeltener und weniger ſchädlich zu machen.

Kann die Nothwendigkeit des Beſtehens der Proſtitu­tion nicht beſtritten und der Verſuch ihrer Ausrottung nach den obigen Urſachen nicht gebilliget werden, ſo muß es um ſo dringender er­ſcheinen, daß die Geſetzgebung ſie unter ihre ſpezielle Bot­mäſſig keit bringe, und einer ſtrengen Ueberwachung anheimgebe, weil ſie nur dadurch allein in den nothwendigen Schranken erhalten, und ihre Folgeübel auf das mögliche Minimum herabgedrückt werden können.

Ein geſetzliches Ueberſehen, ein einfaches paſſives Dulden dieſes Uebels können wir nimmermehr gutheißen; denn einmal hat dieſe Duldung eine viel zu geringe Gewalt über das Uebel ſelbſt, und dann iſt ſie die Zwillingsſchweſter der Willkür, und führt in vielen Fällen ganz unbewußt zur nicht gerecht­fertigten Beeinträchtigung der perſönlichen Freiheit des Menſchen. Wir wollen aber nicht nur Schutz vor den böſen Folgen nothwen­diger geſellſchaftlicher Uebel: wir müſſen auch in Jedem, ſelbſt in dem Elendeſten un ſerer Mitmenſchen, die menſchliche Würde anerkannt und geſetzlich geachtet wiſſen.

Wir werden jetzt nicht näher eingehen auf die Frage, wie eigentlich das Geſetz im Allgemeinen der Proſtitution gegenüberſtehen ſolle; wir wollen dieſe Erörterung der Bündigkeit wegen in einem ſpäteren Ab­ſchnitte mit den für Wien ſpeciell nothwendig erſcheinenden beſonderen geſetzlichen Einrichtungen gleichzeitig folgen laſſen, und uns nun vorerſt mit der Proſtitution in Wien ſelbſt etwas eingehender befaſſen.

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