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zeiarreſt oder in ein Gefängniß bringen zu laſſen, wobei jedoch auf alle vorkommenden dienſtwidrigen Reden der Arreſtaten, beſonders der Betrunke­nen, nichts zu erwidern, auch keine Strafe zu verfügen iſt, ſolche Reden vielmehr ruhig anzu­hören und demnächſt zu melden ſind.

S. 100.

Wenn bei Nacht ein ſtarkes Gewitter oder heftiger Sturm entſteht, ſo hat der Caſernen­

Wachtcommandant die Zimmerwachen wecken zu laſſen. 3;

5. 101.

Bei ſich in der Garniſon ereignenden Un­ruhen oder bei ausbrechendem Feuer, hat der Caſernen-Wachtcommandant ſämmtliche Aus­gänge der Caſerne zu verſchließen und Wache an das Hauptthor zu ſtellen, welche alle Soldaten in die Caſerne, keinen derſelben aber, ohne daß es der Dienſt erfordert, oder von dem Ca­ſerneninſpecteur oder Caſernencommandant be fohlen, oder aber vom Adjudant, oder Feld­webel der Woche perſönlich angegeben worden ſey, zur Caſerne hinaus zu laſſen hat.

5. 102.

Zur Sicherheit des Eigenthums muß die Ca­ſernenwache auf alle Aus- und Einpaſſirenden