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zeiarreſt oder in ein Gefängniß bringen zu laſſen, wobei jedoch auf alle vorkommenden dienſtwidrigen Reden der Arreſtaten, beſonders der Betrunkenen, nichts zu erwidern, auch keine Strafe zu verfügen iſt, ſolche Reden vielmehr ruhig anzuhören und demnächſt zu melden ſind.
S. 100.
Wenn bei Nacht ein ſtarkes Gewitter oder heftiger Sturm entſteht, ſo hat der Caſernen
Wachtcommandant die Zimmerwachen wecken zu laſſen. 3;
5. 101.
Bei ſich in der Garniſon ereignenden Unruhen oder bei ausbrechendem Feuer, hat der Caſernen-Wachtcommandant ſämmtliche Ausgänge der Caſerne zu verſchließen und Wache an das Hauptthor zu ſtellen, welche alle Soldaten in die Caſerne, keinen derſelben aber, ohne daß es der Dienſt erfordert, oder von dem Caſerneninſpecteur oder Caſernencommandant be— fohlen, oder aber vom Adjudant, oder Feldwebel der Woche perſönlich angegeben worden ſey, zur Caſerne hinaus zu laſſen hat.
5. 102.
Zur Sicherheit des Eigenthums muß die Caſernenwache auf alle Aus- und Einpaſſirenden

