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Caſerne abzuholen und aus ſolchem wieder bis zur Wache zu begleiten hat, im letzteren Fall aber der Betreffende in den Hof rufen zu laſſen iſt.

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$. 103.

Nachts, eine Stunde nach der Retraitezeit anfangend, wie auch bei Tag, wenn die Truppe zu irgend einem Dienſt ausgerückt iſt, ſind von der Caſernenwache von Zeit zu Zeit, beſonders in den Zwiſchenzeiten der Ablöſungen, Paz trouillen in das Junere des Caſernenlocals und nach Bedarf auch auſſerhalb um das Gebäude ab­zuſenden, um nachzuſehen, ob alles ruhig und in Ordnung iſt, ob Abends zur beſtimmten Zeit, nämlich fünf viertel Stunden nach der Retraite­zeit Feuer und Lichter in Küche und Zimmern wirklich ausgelöſcht und wegen Feuersgefahr nichts zu befürchten iſt, ob die Lampen auf den Gängen, Treppen ꝛc. angezündet und gehörig fortbrennen, ob die Schildwachen ihren Obliegen­heiten nachkommen u. dergl. J Die Caſernenwache iſt für die Reinlichkeit | der Gänge, Treppen, Vorplätze, Hallen, Ab­U tritte und Höfe verantwortlich, der Caſernen­Wachtcommandant muß daher, wenn eine Ver­unreinigung Statt findet, alsbald die im Poli­zeiarreſt befindlichen Arreſtaten durch Wache ab­

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