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holen, wie auch, wenn deren Anzahl nicht his reichend ſeyn ſollte, das Signal zum Säubern geben laſſen.

Nach ſeiner Anordnung müſſen ſich die Ar­reſtaten und die von den Compagnien erſchiene­nen Leute, unter Aufſicht der mit zu erſcheinen­den Unteroffiziere in dem Caſernenlocal verthei­len, die Reinigung auf den obern Gängen be­ginnen und mit den Abtrittslocalen beendigen,

auch den zuſammengebrachten Kehrigt auf die

Dunggrube bringen.

Wenn alles dieſes geſchehen, auch der Caſer­nen⸗Wachtcommandant ſich von der vollſtändig erfolgten Reinigung überzeugt hat, entläßt der­

ſelbe die Leute der Compagnie und verfügt die

Zurückbringung der Arreſtaten in. Arreſt­locale. 3

S. 105.

Bei Ausbruch eines Feuers hat der Caſernen­Wachtcommandant hiervon alsbald durch einen

Mann ohne Gewehr, die Caſernenverwaltung,

die Adjudanten, Feldwebel und Sergenten, die Zimmercsmmandanten, den Caſernencomman­

danten und den Kaſerneninſpecteur, wie auch, wenn das Feuer in der Nähe der Caſerne ausgebrochen, die Dauptwache benachrichtigen zu laſſen..

Falls aber die Caſernenwache aus einem Ge bäude Flamme ausſchlagen ſiehet, oder die