8. 108.
Wenn ein Militär durch die Polizei, durch Wachtmaunſchaft oder ſonſt als Arreſtant eingebracht wird, ſo hat der Caſernen⸗Wachtcomman
ö. dant denſelben zu übernehmen und in Arreſt zu
. behalten, hiervon aber mit Angabe desjenigen, der die Arretirung des Betreffenden verfügte, Meldung zu machen.
| ö§. 109.
Wenn Arreſtaten ihr Arreſtlocal verlaſſen müſſen, um auf den Abtritt zu gehen, ſo ſind dieſelben, je nach Erforderniß, wie auf jeder andern Wache, durch einen oder mehrere Mann der Caſernenwache dahin, und von da wieder zurück zu begleiten, welche Mannſchaft für ſie zu haften hat.; J
§. 110.
Die Unteroffiziere und Soldaten, welche Caſernen⸗ oder Zimmer ⸗Arreſt erhalten, und der Caſernenwache nach Vorſchrift des§. 29 durch Einſchreiben in das Buch angezeigt worden ſind, müſſen von dem Caſernen⸗Wachteommandanten mit Namen, Grade und Compagnie auf einen Zettel geſchrieben und dieſer Zettel an die, am Ausgang der Caſerne neben dem Schilderhaus befindliche ſchwarze Tafel, befeſtigt werden.
Die Schildwache daſelbſt hat ſofort darauf | zu ſehen, daß dieſe ihr bezeichnete Arreſtaten nicht

